Trotzdem sei das Protokoll auf S. 9 der "praktischen Arbeit" zum Abend-Make-up zunächst blanko und unleserlich von vier Expertinnen unterzeichnet worden. Bei etlichen Protokollblättern seien sogar bis zu sechs Unterschriftkürzel notiert worden, obwohl das Formular nur die "Unterschrift der beiden Expertinnen" verlange. Dies entspreche nicht den Verfahrensvorschriften und den vom Bund nach Art. 8 Abs. 2, 32, 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember -9- 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) vorgegebenen Qualitätsstandards.