Die Unterzeichnung eines Bewertungsbogens durch nicht anwesende Expertinnen könnte diese bei der Bewertung weiterer Prüfungen der Beschwerdeführerin beeinflussen. Ausserdem würden sie mit ihrer Unterschrift einen ihnen nicht bekannten Sachverhalt bestätigen. Nur die Oberexpertin dürfe gemäss § 42 der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung vom 7. November 2007 (VBW; SAR 422.211) die Prüfungsergebnisse sämtlicher Positionen kennen. Jeder Prüfungsteil sei jeweils nur von zwei Expertinnen beaufsichtigt worden. Trotzdem sei das Protokoll auf S. 9 der "praktischen Arbeit" zum Abend-Make-up zunächst blanko und unleserlich von vier Expertinnen unterzeichnet worden.