Für eine solche Heilung der Gehörsverletzung hätten jedoch der Beschwerdeführerin die fehlenden Seiten von der Vorinstanz zugestellt werden müssen, was nicht geschehen sei. Dass die Beschwerdeführerin dafür erneut ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz hätte stellen müssen, erscheine absurd und überspitzt formalistisch. Das Akteneinsichtsrecht sei unabhängig vom konkreten Inhalt der Akten zu gewähren.