§ 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) geltend. Die Vorinstanz diskutiere im angefochtenen Entscheid in Erw. 2.1.1 die von der Beschwerdeführerin gerügten fehlenden Seiten der schriftlichen Prüfungen im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" und gehe diesbezüglich von einer Heilung der Gehörsverletzung (durch verweigerte Akteneinsicht) im vorinstanzlichen Verfahren aus. Für eine solche Heilung der Gehörsverletzung hätten jedoch der Beschwerdeführerin die fehlenden Seiten von der Vorinstanz zugestellt werden müssen, was nicht geschehen sei.