52, Beilage 8). Aus dieser Benotung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Bestehen der Abschlussprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker und den Erwerb des EFZ gemäss Art. 21 Abs. 1 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker nicht erfüllte. 2. 2.1. In der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhebt die Beschwerdeführerin neben materiellen Rügen betreffend eine unrichtige Bewertung ihrer Leistung in sämtlichen Qualifikationsbereichen, vor allem im Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten", erneut – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind.