An dieser Notengebung ändert auch der Umstand nichts, dass die Punkte bei der Position Behandlungskosmetik falsch zusammengezählt wurden (Aufgabe 2, S. 7) und die Beschwerdeführerin tatsächlich 59 Punkte realisierte, was gemäss Notenskala immer noch zur Note 3 (55 bis 70 Punkte) führt. Aus der doppelt gewichteten Note für den Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten" von 3,6 und der doppelt gewichteten Durchschnittsnote für den Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" von 3 resultiert die Schlussnote EFZ von 3,3 (vgl. zum Ganzen Vorakten, act. 52, Beilage 8).