Beim Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" erhielt die Beschwerdeführerin für ihre Leistung bei der mündlichen Prüfung 29 von insgesamt 75 Punkten, was aufgerundet der Note 3 entspricht, und für ihre Leistung bei der schriftlichen Prüfung 57 Punkte für die Position Behandlungskosmetik und 34,5 Punkte für die Position Spezialbehandlungen, was jeweils der Note 3 entspricht. An dieser Notengebung ändert auch der Umstand nichts, dass die Punkte bei der Position Behandlungskosmetik falsch zusammengezählt wurden (Aufgabe 2, S. 7) und die Beschwerdeführerin tatsächlich 59 Punkte realisierte, was gemäss Notenskala immer noch zur Note 3 (55 bis 70 Punkte) führt.