Beschwerdeführerin an ihren Händen ein Beschwerdebild (Zysten und Ganglien) aufweisen, das ihr bei bestimmten Verrichtungen wie länger dauernden Massagen Schmerzen bereitet (vgl. Beschwerdebeilage 12). Dafür wurde ihr jedoch ebenso wenig wie aufgrund ihres Migräneleidens ein inhaltlicher Nachteilsausgleich (durch herabgesetzte Anforderungen bei der praktischen Prüfung oder zusätzliche Hilfsmittel) gewährt; der entsprechende Entscheid blieb unangefochten.