des berufskundlichen Unterrichts: einfach; (d) Allgemeinbildung: einfach (Art. 18 Abs. 2 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts (Art. 18 Abs. 3 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet (Art. 20 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker).