(c) Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI (ursprüngliche Fassung bis 31. Dezember 2013: des BBT) vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (SR 412.101.241) (Art. 17 Abs. 2 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Art. 18 Abs. 1 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus folgenden Noten mit folgender Gewichtung: (a) prak-