die nach Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) erforderliche (mindestens fünfjährige berufliche) Erfahrung erworben hat, von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ erworben hat und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17 Abs. 1) gewachsen zu sein (lit. c). Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 (Fachkompetenz, Methodenkompetenz, So- zial- und Selbstkompetenz) erworben worden sind (Art. 17 Abs. 1 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker).