3. Mit dem Hinweis in der Beschwerde (S. 4), dass der Regierungsrat die als "Aufsichtsanzeige" qualifizierten Rügen der Beschwerdeführerin an die dafür zuständige Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS hätte weiterleiten müssen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, weil sie dazu keinen Antrag stellt und die Art und Weise der Behandlung von Aufsichtsanzeigen durch den Regierungsrat ohnehin nicht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.355 vom 26. Oktober 2022).