2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Nichterteilung eines Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) für den Beruf Kosmetikerin bestätigt. Damit hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids und ist zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).