I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der hier angefochtene, im Bereich der Berufsbildung ergangene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.