6. In der Replik vom 4. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht neu die Durchführung einer gerichtlichen Expertise zur Überprüfung und Bewertung ihres Qualifikationsverfahrens 2022 im Beruf Kosmetikerin EFZ. Im Übrigen hielt sie an ihren bisherigen Anträgen (in der Sache) fest. 7. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2024 auf die Erstattung einer Duplik. -4- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: