3. Der Aufforderung zur Begründungsergänzung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2023 nach. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats in dessen Namen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Mit Zwischenentscheid vom 27. September 2023 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab.