4. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie – in der Person der unterzeichnenden Anwältin – ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 setzte der instruierende Verwaltungsrichter der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausreichend zu begründen und zu belegen oder den Rückzug des Gesuchs zu erklären.