1. Es sei der Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfahren als bestanden zu werten und ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zu erteilen. 2. Eventualiter, sollte wider Erwarten Antrag 1 nicht gutgeheissen werden, sei der Beschwerdeführerin im Minimum die praktische Prüfung als bestanden zu bewerten. -3- 3. Sollte wider Erwarten nicht mindestens die praktische Prüfung als bestanden bewertet werden, sei weiter subeventualiter der Entscheid über die nicht bestandene Prüfung aufzuheben.