2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 295.20, insgesamt Fr. 2'295.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– hat sie noch Fr. 1'095.20 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: