B. 1. Dagegen erhob A._____ am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte Antrag, dass das Qualifikationsverfahren als bestanden zu werten und ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zu erteilen sei (Hauptpunkt); eventualiter sei im Minimum der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" als bestanden zu bewerten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BKS. 2. Am 31. Mai 2023 entschied der Regierungsrat (RRB Nr. 2023-000592): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.