Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.236 / sr / jb (2023-000592) Art. 39 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Daniel Bill, Rechtsanwalt, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2022 im Beruf Kosmetikerin EFZ Entscheid des Regierungsrats vom 31. Mai 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ absolvierte im Mai/Juni 2022 das Qualifikationsverfahren im Beruf Kosmetikerin EFZ. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 eröffnete ihr das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, dass sie das Qualifikationsverfahren nicht bestanden habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in den Qualifikationsbereichen "praktische Arbeit" und "Berufskenntnisse" lediglich Noten von kleiner als 4.0 erreicht habe. B. 1. Dagegen erhob A._____ am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte Antrag, dass das Qualifikationsverfahren als bestanden zu werten und ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zu erteilen sei (Hauptpunkt); eventualiter sei im Minimum der Qualifikationsbereich "prak- tische Arbeit" als bestanden zu bewerten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des BKS. 2. Am 31. Mai 2023 entschied der Regierungsrat (RRB Nr. 2023-000592): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 295.20, insgesamt Fr. 2'295.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– hat sie noch Fr. 1'095.20 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 3. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. Es sei der Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfahren als bestanden zu werten und ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zu erteilen. 2. Eventualiter, sollte wider Erwarten Antrag 1 nicht gutgeheissen werden, sei der Beschwerdeführerin im Minimum die praktische Prüfung als be- standen zu bewerten. -3- 3. Sollte wider Erwarten nicht mindestens die praktische Prüfung als bestan- den bewertet werden, sei weiter subeventualiter der Entscheid über die nicht bestandene Prüfung aufzuheben. 4. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen sowie – in der Person der unterzeichnenden Anwältin – ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. 2. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 setzte der instruierende Verwaltungsrich- ter der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausreichend zu begründen und zu belegen oder den Rückzug des Gesuchs zu erklären. 3. Der Aufforderung zur Begründungsergänzung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2023 nach. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2023 beantragte der Rechts- dienst des Regierungsrats in dessen Namen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Mit Zwischenentscheid vom 27. September 2023 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab. 6. In der Replik vom 4. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht neu die Durchführung einer gerichtlichen Expertise zur Überprüfung und Bewertung ihres Qualifikationsverfahrens 2022 im Be- ruf Kosmetikerin EFZ. Im Übrigen hielt sie an ihren bisherigen Anträgen (in der Sache) fest. 7. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verzichtete mit Eingabe vom 22. Ja- nuar 2024 auf die Erstattung einer Duplik. -4- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der hier angefochtene, im Bereich der Berufsbildung ergangene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsin- tern letztinstanzlich (vgl. § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200]). Das Verwaltungs- gericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Nichterteilung eines Eidge- nössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) für den Beruf Kosmetikerin bestä- tigt. Damit hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges eigenes Interes- se an der Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids und ist zur Be- schwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Mit dem Hinweis in der Beschwerde (S. 4), dass der Regierungsrat die als "Aufsichtsanzeige" qualifizierten Rügen der Beschwerdeführerin an die da- für zuständige Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS hätte weiter- leiten müssen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören, weil sie dazu kei- nen Antrag stellt und die Art und Weise der Behandlung von Aufsichtsan- zeigen durch den Regierungsrat ohnehin nicht der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht unterliegt (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.355 vom 26. Oktober 2022). 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensunter- oder -überschreitung und Ermessensmiss- -5- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessen- heit ist unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Zum Qualifikationsverfahren für den Erwerb des EFZ im Beruf Kosmetikerin wurde gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 12. Dezember 2006 (SR 412.101.220.39; nachfolgend: VO BG Kos- metikerin/Kosmetiker), die vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2023 in Kraft stand, zugelassen, wer nach den Bestimmungen dieser Verordnung in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution die berufliche Grundbildung erworben hat (lit. a und b) oder ausserhalb eines geregelten Bildungsganges die nach Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) erforderliche (mindestens fünfjährige berufliche) Erfahrung erworben hat, von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ erworben hat und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17 Abs. 1) gewachsen zu sein (lit. c). Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompe- tenzen nach den Artikeln 4–6 (Fachkompetenz, Methodenkompetenz, So- zial- und Selbstkompetenz) erworben worden sind (Art. 17 Abs. 1 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft: (a) Praktische Arbeit im Umfang von 7–8 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in ge- stellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. (b) Berufskenntnisse im Umfang von 3–4 Stunden. Die lernende Person wird mündlich oder schriftlich oder in beiden Formen befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, dauert diese höchstens eine Stunde. (c) Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI (ursprüngliche Fassung bis 31. Dezember 2013: des BBT) vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (SR 412.101.241) (Art. 17 Abs. 2 VO BG Kosme- tikerin/Kosmetiker). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Qualifi- kationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Art. 18 Abs. 1 VO BG Kos- metikerin/Kosmetiker). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus folgenden Noten mit folgender Gewichtung: (a) prak- tische Arbeit: doppelt; (b) Berufskenntnisse: einfach; (c) Erfahrungsnote -6- des berufskundlichen Unterrichts: einfach; (d) Allgemeinbildung: einfach (Art. 18 Abs. 2 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das auf eine ganze oder halbe Note gerun- dete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufs- kundlichen Unterrichts (Art. 18 Abs. 3 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruf- lichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet (Art. 20 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) (Art. 21 Abs. 1 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker). Die weiteren Details des Qualifikationsverfahrens werden in der Wegleitung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ ge- regelt (Beschwerdebeilage 10). Diese wurde am 21. Oktober 2013 von der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kos- metikerinnen EFZ / Kosmetiker EFZ (vgl. Art. 22 VO BG Kosmetikerin/Kos- metiker; nachfolgend: B & Q Kommission) gestützt auf die VO BG Kosme- tikerin/Kosmetiker und den entsprechenden Bildungsplan vom 12. Dezem- ber 2006 (vgl. Art. 10 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker) zuhanden des Er- lasses durch die OdA (Organisation der Arbeitswelt) verabschiedet, von den Chefexpertinnen am 9. November 2020 überarbeitet und anschlies- send von der B & Q Kommission genehmigt. Sie ist in der aktuellen Fas- sung seit dem Qualifikationsverfahren 2021 in Kraft. 1.2. Die Beschwerdeführerin mit einer mehr als fünfjährigen Berufserfahrung im Bereich Kosmetikerin EFZ (vgl. Beschwerdebeilage 9) wurde für das Qua- lifikationsverfahren 2022 zugelassen und absolvierte die einzelnen Qualifi- kationsbereiche wie folgt: am 24. Mai 2022 und 31. Mai 2022 die wegen eines Nachteilsausgleichs in zwei Teile aufgeteilte praktische Arbeit, am 3. Juni 2022 die mündliche Prüfung zu den Berufskenntnissen und am 16. Juni 2022 die schriftliche Prüfung zu den Berufskenntnissen. Ein Nach- teilsausgleich wurde der Beschwerdeführerin mit der von ihr gegebenen und ärztlich bescheinigten Begründung gewährt, dass sie unter chronischer Migräne leide, die durch Belastungssituationen wie Prüfungen getriggert und zu einer verminderten Ausdauerleistung mit nachlassender Konzentra- tion führen könne. Entsprechend wurde ärztlich empfohlen (vgl. Beschwer- debeilage 13) und bei der Gewährung des Nachteilausgleich mit Schreiben des BKS vom 6. April 2022 (Beschwerdebeilage 14) berücksichtigt, dass nach einer Prüfungsdauer von maximal drei Stunden eine mindestens 30-minütige Pause einzulegen ist oder länger als drei Stunden dauernde Prüfungen nach Möglichkeit auf zwei Tage zu verteilen sind. Auf diese Wei- se kam es zur Aufteilung des Qualifikationsbereichs "praktische Arbeit" auf zwei Prüfungstage (am 24. Mai 2022 und 31. Mai 2022). Daneben soll die -7- Beschwerdeführerin an ihren Händen ein Beschwerdebild (Zysten und Ganglien) aufweisen, das ihr bei bestimmten Verrichtungen wie länger dau- ernden Massagen Schmerzen bereitet (vgl. Beschwerdebeilage 12). Dafür wurde ihr jedoch ebenso wenig wie aufgrund ihres Migräneleidens ein in- haltlicher Nachteilsausgleich (durch herabgesetzte Anforderungen bei der praktischen Prüfung oder zusätzliche Hilfsmittel) gewährt; der entsprechen- de Entscheid blieb unangefochten. Beim Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten" erzielte die Beschwerde- führerin die Schlussnote 3,6, basierend auf der vierfach gewichteten Teil- note von 3,5 für die Position 1 Behandlungskosmetik und der einfach ge- wichteten Teilnote 4 für die Position 2 Spezialbehandlung. Bei der Position 1 Behandlungskosmetik (Gesichtspflege Teil 1 und 2, Wachsepilation, Ma- nicure und Handmassage) erreichte die Beschwerdeführerin 117,5 von ins- gesamt 227 Punkten, bei der Position 2 Spezialbehandlung (Rückenmas- sage, Abend-Make-up) 41 von insgesamt 71 Punkten. Beim Qualifikations- bereich "Berufskenntnisse" erhielt die Beschwerdeführerin für ihre Leistung bei der mündlichen Prüfung 29 von insgesamt 75 Punkten, was aufgerun- det der Note 3 entspricht, und für ihre Leistung bei der schriftlichen Prüfung 57 Punkte für die Position Behandlungskosmetik und 34,5 Punkte für die Position Spezialbehandlungen, was jeweils der Note 3 entspricht. An dieser Notengebung ändert auch der Umstand nichts, dass die Punkte bei der Po- sition Behandlungskosmetik falsch zusammengezählt wurden (Aufgabe 2, S. 7) und die Beschwerdeführerin tatsächlich 59 Punkte realisierte, was ge- mäss Notenskala immer noch zur Note 3 (55 bis 70 Punkte) führt. Aus der doppelt gewichteten Note für den Qualifikationsbereich "praktische Arbei- ten" von 3,6 und der doppelt gewichteten Durchschnittsnote für den Quali- fikationsbereich "Berufskenntnisse" von 3 resultiert die Schlussnote EFZ von 3,3 (vgl. zum Ganzen Vorakten, act. 52, Beilage 8). Aus dieser Beno- tung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Bestehen der Abschlussprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 VO BG Kosmetike- rin/Kosmetiker und den Erwerb des EFZ gemäss Art. 21 Abs. 1 VO BG Kosmetikerin/Kosmetiker nicht erfüllte. 2. 2.1. In der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhebt die Be- schwerdeführerin neben materiellen Rügen betreffend eine unrichtige Be- wertung ihrer Leistung in sämtlichen Qualifikationsbereichen, vor allem im Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten", erneut – wie schon im vorin- stanzlichen Verfahren – formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind. Sie macht einmal mehr eine Verletzung ihres Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; -8- § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) geltend. Die Vorinstanz diskutiere im angefochtenen Ent- scheid in Erw. 2.1.1 die von der Beschwerdeführerin gerügten fehlenden Seiten der schriftlichen Prüfungen im Qualifikationsbereich "Berufskennt- nisse" und gehe diesbezüglich von einer Heilung der Gehörsverletzung (durch verweigerte Akteneinsicht) im vorinstanzlichen Verfahren aus. Für eine solche Heilung der Gehörsverletzung hätten jedoch der Beschwerde- führerin die fehlenden Seiten von der Vorinstanz zugestellt werden müs- sen, was nicht geschehen sei. Dass die Beschwerdeführerin dafür erneut ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz hätte stellen müssen, erschei- ne absurd und überspitzt formalistisch. Das Akteneinsichtsrecht sei unab- hängig vom konkreten Inhalt der Akten zu gewähren. In Erw. 4.2.4 des angefochtenen Entscheids diskutiere die Vorinstanz den gerügten, blanko unterzeichneten Bewertungsbogen (Beschwerdebeilage 28a), der von zusätzlichen, bei diesem Teil der Prüfung "praktische Arbei- ten" der Beschwerdeführerin gar nicht anwesenden Expertinnen unter- zeichnet worden sei. Zwar anerkenne die Vorinstanz, dass darin ein grober Verfahrensfehler begründet liegen könnte, sie sei aber der Meinung, es sei nicht dargelegt, inwiefern dies der Beschwerdeführerin geschadet haben könnte. Damit werde ausgeblendet, dass sowohl ein blanko unterzeichne- ter Bewertungsbogen als auch ein von nicht anwesenden Expertinnen un- terzeichneter Bewertungsbogen bei der Beschwerdeführerin keinerlei Ver- trauen in ein fair durchgeführtes Prüfungsverfahren aufkommen liessen. Auf einem blanko unterzeichneten Bewertungsbogen lasse sich im Nach- hinein Beliebiges reinschreiben, was für die Beschwerdeführerin nicht über- prüfbar sei. Die Unterzeichnung des ausgefüllten Bewertungsbogens solle gerade eine korrekte und faire Bewertung durch die zuständigen Expertin- nen sicherstellen, indem jede mit ihrem Namen bezeuge, dass die Bewer- tung dem tatsächlichen Prüfungsgeschehen entspreche. Eine Blankounter- schrift hebe das Vieraugenprinzip auf und lasse der Willkür freien Lauf. Die Unterzeichnung eines Bewertungsbogens durch nicht anwesende Exper- tinnen könnte diese bei der Bewertung weiterer Prüfungen der Beschwer- deführerin beeinflussen. Ausserdem würden sie mit ihrer Unterschrift einen ihnen nicht bekannten Sachverhalt bestätigen. Nur die Oberexpertin dürfe gemäss § 42 der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung vom 7. November 2007 (VBW; SAR 422.211) die Prüfungsergebnisse sämtli- cher Positionen kennen. Jeder Prüfungsteil sei jeweils nur von zwei Exper- tinnen beaufsichtigt worden. Trotzdem sei das Protokoll auf S. 9 der "prak- tischen Arbeit" zum Abend-Make-up zunächst blanko und unleserlich von vier Expertinnen unterzeichnet worden. Bei etlichen Protokollblättern seien sogar bis zu sechs Unterschriftkürzel notiert worden, obwohl das Formular nur die "Unterschrift der beiden Expertinnen" verlange. Dies entspreche nicht den Verfahrensvorschriften und den vom Bund nach Art. 8 Abs. 2, 32, 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember -9- 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) vorgegebenen Qualitäts- standards. Dasselbe gelte für den Umstand, dass für das Qualifikationsverfahren der Beschwerdeführerin nicht die offiziellen Bewertungsblätter des Schweizeri- schen Fachverbands für Kosmetik (SFK) (vgl. Vorakten, act. 52, Beilage 1; abrufbar auf https://www.sfkinfo.ch/ausbildung-kosmetik/qualifikationsver- fahren-qv/) verwendet worden seien. Durch die Verwendung von Bewer- tungsbogen nach schweizweit einheitlichen Standards und die Art und Wei- se ihres Ausfüllens werde die im Verwaltungsrecht allgemein geltende Ak- ten- und Protokollführungspflicht spezifiziert. In Erw. 4.2.3 des angefochte- nen Entscheids gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verwendung eines anderen als des offiziellen Formulars des SFK keinen Verfahrensfeh- ler darstelle. Der Beschwerdeführerin gehe es allerdings nicht in erste Linie um die verwendeten Kontrollblätter, sondern um deren unprofessionelles Ausfüllen. Indem die Prüfungsprotokolle nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgefüllt worden seien, sei auch die Aktenführungspflicht verletzt worden. Ebenfalls seien Vorgaben für das Qualifikationsverfahren gemäss Handbuch für Prüfungsexperten im Qualifikationsverfahren der be- ruflichen Grundbildung (https://www.ehb.swiss/pex-handbuch) betreffend die Überwachung des Prüfungsablaufs durch die kantonale Prüfungskom- mission, die Kontrolle der Qualität der Prüfungsprotolle durch die Chefex- pertinnen sowie Regeln für Prüfungsexperten wie das Schweigegebot wäh- rend Prüfungen missachtet worden. Die Oberexpertin, B._____, habe es versäumt, im Falle der Beschwerdeführerin ein faires Bewertungsverfahren zu gewährleisten. Gestützt auf die Erfahrungen in verschiedenen Kantonen mit unfairen Qualifikationsverfahren werde dieses inskünftig für die gesamte Schweiz einheitlich geregelt und ein überkantonaler Expertenpool eingeführt. Die Chefexpertin B._____ werde ab 2024 durch den SFK abgelöst, die praktischen Prüfungen dauerten in der gesamten Schweiz neu eineinhalb Tage, nicht wie im Kanton Aargau bislang nur einen Tag, und würden in Räumlichkeiten des SFK durchgeführt. Am meisten aber falle ins Gewicht, dass bei der Bewertung der Leistung der Beschwerdefüh- rerin sachgerechte Beurteilungskriterien und die erforderliche Transparenz fehlten. Nur wenn die Beurteilung hinreichend detailliert erfolge, könne die Beschwerdeführerin die Bewertung nachvollziehen, daraus ihre Lehren zie- hen und sich allenfalls für eine Wiederholungsprüfung genügend vorberei- ten oder sich gegen eine falsche Bewertung wirksam wehren. 2.2. 2.2.1. Damit rügt die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht als Ausfluss des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese besagt, dass die Begründung eines behördlichen Entscheids (oder Prüfungsergebnisses) so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und - 10 - ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 142 II 49, Erw. 9.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Diesen Begrün- dungsanforderungen genügen die bei den Akten liegenden Protokolle zu den Qualifikationsbereichen "praktische Arbeiten" und "Berufskenntnisse" (Vorakten, act. 52, Beilage 8). Daraus ist grundsätzlich zur Genüge ersicht- lich, für welche Fehler oder Versäumnisse der Beschwerdeführerin jeweils Punkte abgezogen wurden. Dabei ist zu beachten, dass den anwesenden Prüfungsexpertinnen, die als einzige einen persönlichen Eindruck von der Leistung und vom Verhalten der Beschwerdeführerin im Qualifikationsbe- reich "praktische Arbeiten" haben, ein Beurteilungsspielraum zusteht und die Begründung auch deswegen nicht für jeden einzelnen Punkteabzug dermassen detailliert ausfallen muss, dass sich die Prüfungssituation 1:1 rekonstruieren lässt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die im Qualifikationsverfahren der Beschwerdeführerin verwendeten Bewertungsformulare der Fachkom- mission der Kosmetikerinnen, Kanton Aargau, lediglich Raum für eine kur- ze und stichwortartige Begründung zur Punktevergabe respektive zu den Punkteabzügen lassen. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten "offiziellen" Formulare ab der Internetseite des SFK (Vorakten, act. 52, Bei- lage 1) erlauben keine ausgedehnten Erklärungen zur Punktevergabe, ganz abgesehen davon, dass deren Verwendung nirgends vorgeschrieben wird bzw. im Zeitpunkt der vorliegend umstrittenen Prüfung vorgeschrieben war. Der Akten- und Protokollführungspflicht kann mit beiden Formularen nachgekommen werden. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Gehörsan- spruch aus Praktikabilitätsgründen kein Anspruch auf die Protokollierung mündlicher Examen ableiten lässt (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, N. 40 zu Art. 26 mit Hinweisen). Dass im vorliegenden Fall trotzdem durch ein unvollständiges oder nicht korrektes Ausfüllen der Formulare Ak- ten- und Protokollführungspflichten verletzt worden sein könnten, ist eben- falls nicht ersichtlich. Auf Einzelheiten dazu sowie auf die Verwendung von angeblich nicht sachgerechten und/oder intransparenten Beurteilungskrite- rien wird im Rahmen der Überprüfung der von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft gerügten Bewertungen zurückzukommen sein (siehe Erw. 4 hin- ten). Ist darauf abzustellen, dass die Bewertungsprotokolle von den anwesen- den Prüfungsexpertinnen grundsätzlich vollständig und korrekt ausgefüllt - 11 - wurden oder zumindest keinen gegenteiligen Anschein erwecken (eine Abweichung vom tatsächlichen Prüfungsgeschehen hätte die im Qualifi- kationsverfahren "praktische Arbeiten" nicht anwesende Chefexpertin bei der blossen Durchsicht der Protokolle ohnehin nicht feststellen können), ist auch der Kritik der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, wonach die Chefexpertin die Qualität der Prüfungsprotokolle nicht kontrolliert (und beanstandet) habe. Dass das Verhalten einzelner Prüfungsexpertinnen allenfalls nicht in jeder Hinsicht korrekt war (angebliche flapsige Bemerkun- gen und verbale Ausfälligkeiten), lässt für sich allein nicht auf ein gesamt- haft unfaires Qualifikationsverfahren oder eine ebensolche Bewertung der Leistung und des Verhaltens der Klägerin schliessen. Abgesehen davon hätten solche Verfahrensmängel im Qualifikationsverfahren oder im An- schluss daran schnellstmöglich geltend gemacht werden müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Kandidaten und Kandidatinnen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrens- mangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet (siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2024 vom 5. März 2024, Erw. 2.3, 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023, Erw. 6.1, und 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020, Erw. 7.2). Aus dem Umstand, dass das Qualifikationsverfahren inskünftig anders organisiert und durchgeführt wird, vermag die Beschwerdeführerin ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten ab- zuleiten. Dass die für das Qualifikationsverfahren der Beschwerdeführerin beigezogenen Prüfungsexpertinnen für eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht hinreichend qualifiziert gewesen wären, wird von der Beschwerdefüh- rerin zwar angedeutet (Beschwerde, S. 32, Rz. 76), aber nicht näher be- gründet. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt insoweit einer Fehlinterpretation des vorinstanzlichen Entscheids, als sie annimmt, die Vorinstanz habe eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die erste Instanz festgestellt, in- dem ihr bei den von der Chefexpertin gewährten Akteneinsichtsterminen bestimmte Seiten der Protokolle der schriftlichen Prüfungen im Qualifika- tionsbereich "Berufskenntnisse" vorenthalten worden seien. Effektiv ge- langte der Regierungsrat in Erw. 2.1.3 des angefochtenen Entscheids zur gegenteiligen Erkenntnis, dass die gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zi- vilgesetzesbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) beweisbelas- tete Beschwerdeführerin für die von ihr behauptete unvollständige Akten- einsicht bis heute keinen Beweis erbracht habe. Deshalb sei von der Rich- tigkeit der Aussage der Chefexpertin auszugehen, wonach der Beschwer- deführerin sämtliche Prüfungsakten zur Einsicht vorgelegt worden seien. Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erneut nichts vor, was an der Richtigkeit der von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse Zweifel aufkommen und eine Gehörsverletzung zulasten der Beschwerdeführerin - 12 - durch Verweigerung der Akteneinsicht belegen oder auch nur vermuten liesse. Der Umstand, dass die Seiten 6, 11, 20, 27 und 35 des Protokolls der schriftlichen Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse", Po- sition Behandlungskosmetik, sowie die Seiten 5, 11, 15 und 20 des Proto- kolls der schriftlichen Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse", Position Spezialbehandlungen, im Dossier mit den von der Beschwerde- führerin angefertigten Kopien der Prüfungsakten (Beschwerdebeilage 19) fehlen, wird schlicht und einfach darauf zurückzuführen sein, dass es sich dabei um leere Seiten (als Zwischenseiten zwischen einzelnen Aufgaben- stellungen) handelte (vgl. die originalen Prüfungsakten gemäss Vorakten, act. 52, Beilage 8), welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Akten- einsicht nicht abfotografiert hat. Die Seite 21 des Protokolls der schriftlichen Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse", Position Spezialbe- handlungen, und die Seite 33 des Protokolls der schriftlichen Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse, Position Behandlungskosmetik" hat sie hingegen abfotografiert. Entsprechend muss ihr auch die jeweilige Rückseite (S. 22 bzw. S. 34) zur Einsicht vorgelegen haben. Generell fällt auf, dass das Dossier mit den von der Beschwerdeführer abfotografierten Prüfungsakten sehr unstrukturiert und ungeordnet ist; die Protokolle der einzelnen Qualifikationsbereiche sind durchmischt und teilweise wurden Seiten doppelt oder sogar dreifach abfotografiert. Bereits dies bietet eine naheliegende Erklärung, weshalb der Beschwerdeführerin beim Abfotogra- fieren der Prüfungsakten einzelne Seiten entgangen sind, wie beispiels- weise die Seite 22 des Protokolls der schriftlichen Prüfung im Qualifika- tionsbereich "Berufskenntnisse", Position Spezialbehandlungen, und die Seite 34 des Protokolls der schriftlichen Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse", Position Behandlungskosmetik. Es gab somit keine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren, die im vorinstanzlichen Verfahren hätte geheilt werden können. Im Übrigen ist der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin hätte es freigestan- den, im vorinstanzlichen Verfahren noch einmal Einsicht in sämtliche erst- instanzlichen Akten, inklusive der originalen Prüfungsakten, zu nehmen, worauf sie verzichtet habe, weder absurd noch überspitzt formalistisch. Vielmehr gehört es zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, in einem Beschwerde- verfahren noch einmal Einsicht in die gesamten Akten zu nehmen, und zwar speziell dann, wenn wirklich angenommen wird, im erstinstanzlichen Verfahren seien einem Teile der Akten vorenthalten worden. Mit Instruk- tionsschreiben des Rechtsdienst des Regierungsrats vom 28. Oktober 2022 (Vorakten, act. 61 f.) wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass vom BKS und den Prüfungsexpertinnen die vollständigen Prüfungsakten eingereicht worden seien und darin keine Seiten fehlten. Bei den angeblich fehlenden Seiten handle es sich um leere Seiten. Entweder hat die Beschwerdeführerin auf diese Angaben vertraut oder sie sah zumindest keinen Bedarf für eine nochmalige Akteneinsicht, um die Angaben zu verifizieren. Der Vorwurf der verweigerten Aktenein- - 13 - sicht oder der unzulässigen Heilung einer verweigerten Akteneinsicht stösst jedenfalls ins Leere. 2.2.3. Bezüglich Seite 9 des Protokolls der Prüfung im Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten" gibt es in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz in Erw. 4.2.4 des angefochtenen Entscheids keine nachvollzieh- bare Erklärung, weshalb ein Exemplar dieses Bewertungsbogens von den vier Prüfungsexpertinnen (F._____, C._____, D._____ und E._____), die beim praktischen Prüfungsteil vom 31. Mai 2022 (je zu zweit für jeweils zwei Kandidatinnen) im Einsatz standen, blanko unterschrieben wurde (vgl. Beschwerdebeilage 28a). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass die in diesem Bewertungsbogen enthaltenen Punktzahlen von jemand anderem als den bei der praktischen Prüfung der Beschwerdeführerin anwesenden Prüfungsexpertinnen (nachträglich) eingefügt und das Prüfungsergebnis auf diese Weise verfälscht worden sein könnte. Dagegen spricht auch, dass die am zweiten praktischen Prüfungsteil vom 31. Mai 2022 für die Beschwerdeführerin zuständigen Prüfungsexpertinnen C._____ und E._____ in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2022 zu- handen der Vorinstanz (Vorakten, act. 50 f.) bestätigten, dass die Punkte- abzüge korrekt erfasst worden seien. Sie führten weiter aus, dass sich jede Prüfungsexpertin jeweils separate Notizen auf dem Protokollblatt mache. Bei Differenzen werde jeweils zugunsten der Kandidatin entschieden und die Punkte danach in die definitive Fassung des "Notenbegründungsblatts" übertragen. Am Ende des Prüfungstages würden alle Prüfungsergebnisse von allen vier Prüfungsexpertinnen gesichtet und bei ungenügenden Noten würden die Punkteabzüge noch einmal einzeln kontrolliert. Aufgrund des- sen erscheint ausgeschlossen, dass der ausgefüllte Bewertungsbogen nicht das von den Prüfungsexpertinnen C._____ und E._____ beobachtete tatsächliche Prüfungsgeschehen im Rahmen des Qualifikationsbereichs "praktische Arbeiten" der Beschwerdeführerin wiedergibt. Auch das Vier- augenprinzip wurde offensichtlich gewahrt. Dass der Bewertungsbogen zu- sätzlich von den beiden (an diesem Tag) nicht für die Beschwerdeführerin zuständigen Prüfungsexpertinnen F._____ und D._____ unterzeichnet wurden, ist zwar im Formular nicht so vorgesehen und von fraglichem Nutzen. Ein daraus für die Beschwerdeführerin entstehender Nachteil ist umgekehrt bezogen auf das streitgegenständliche Qualifikationsverfahren nicht erkennbar. Dass ein Teil der Bewertungsbogen sogar mehr als vier Unterschriftenkürzel aufweisen, erklärt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die praktische Prüfung an zwei Tagen absolvierte und am 24. Mai 2022 und 31. Mai 2022 insgesamt sieben verschiedene Prüfungsexpertinnen eingesetzt wurden. Eine Unvereinbarkeit des konkreten Qualifikationsverfahrens mit den von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen im BBG und in der VBW oder mit dem Handbuch für Prüfungsexperten im Qualifikationsverfahren - 14 - der beruflichen Grundbildung (https://www.ehb.swiss/pex-handbuch) ist nicht dargetan. Insbesondere ist der VBW (§ 42) nicht zu entnehmen, dass nur die Chef- oder Oberexpertin von sämtlichen Prüfungsergebnissen Kenntnis nehmen darf. Im erwähnten Handbuch findet sich sodann nichts zu einem Schweigegebot (für die Prüfungsexpertinnen) während der Prü- fungen. Im Gegenteil wird von den Prüfungsexpertinnen erwartet, dass sie die zu Prüfenden – je nach Bedarf – in ein konstruktives Gespräch einbin- den und ganz allgemein eine angenehme Prüfungsatmosphäre schaffen. 2.2.4. Die Gehörsrüge respektive die Rüge eines unfairen (Prüfungs-)Verfahrens erweist sich alles in allem als unbegründet. 3. 3.1. 3.1.1. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, aufgrund von fehlenden Seiten der Protokolle der schriftlichen Prüfungen im Qualifika- tionsbereich "Berufskenntnisse" (Position Behandlungskosmetik: S. 6, 11, 20, 27, 34 und 35; Position Spezialbehandlungen: S. 5, 11, 15, 20, 21 und 22) könne das von ihr realisierte Punktetotal gar nicht zuverlässig eruiert werden. Zähle man die maximal möglichen Punkte am Ende jeder fotogra- fierten Seite des Protokolls der schriftlichen Prüfung im Qualifikationsbe- reich "Berufskenntnisse", Position Spezialbehandlungen, zusammen, erge- be sich eine Differenz von 13 Punkten im Vergleich mit dem Punktemaxi- mum gemäss erster Seite. Folglich müssten zwingend Seiten fehlen, auf denen Punkte hätten geholt werden können. Zwischen den auf den vorhan- denen Seiten angegebenen 29,5 Punkten und den auf dem Deckblatt an- gegebenen 34,5 Punkten bestehe eine Diskrepanz von fünf Punkten, wel- che anhand der vorhandenen Akten nicht nachvollziehbar sei. Dies habe die Vorinstanz nicht geklärt. 3.1.2. Die an den schriftlichen Prüfungen im Qualifikationsbereich "Berufskennt- nisse" von der Beschwerdeführerin erzielten Gesamttotale von 59 Punkten bei der Position Behandlungskosmetik (wobei auf dem Deckblatt nur 57 Punkte angegeben werden, weil auf Seite 7 nur zwei anstatt vier Punkte zusammengezählt wurden; siehe dazu schon Erw. 1.2 vorne) und von 34,5 Punkten bei der Position Spezialbehandlungen sind anhand der ori- ginalen Prüfungsakten, in welche die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen konnte (vgl. dazu Erw. 2.2.2 vorne), sehr wohl nachvollziehbar. Darin feh- len keine Seiten mit zusätzlichen, beim Gesamttotal nicht berücksichtigten Punkten. Die Seiten sind vollständig durchlaufend, die von der Beschwer- deführerin erreichten Punkte wurden bis auf die obenerwähnte Ausnahme (ohne Einfluss auf die Notengebung; vgl. Erw. 1.2 vorne) korrekt zusam- mengezählt und die Summe der Seitentotale entsprechen den maximalen - 15 - Punktezahlen. Die von der Beschwerdeführerin ermittelten Differenzen hängen möglicherweise damit zusammen, dass sie nicht alle Seiten (auch nicht solche mit Punkten, etwa die Seite 22 des Protokolls Spezialbehand- lungen) abfotografiert oder schlicht falsch gerechnet hat, allenfalls bedingt durch das Durcheinander in ihrem Dossier mit den von ihr abfotografierten Prüfungsakten (Beschwerdebeilage 19). 3.2. 3.2.1. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse", dass die mit ihr durchgeführten drei Rollenspiele nicht alle drei Szenarien gemäss Weglei- tung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ, S. 18 (Thema Reklamation, Thema Produkte- oder Warenverkauf und Thema Behandlungsverkauf), abgedeckt hätten, und das dritte Rollenspiel zum Thema Produkteverkauf (Sonnencrème) zudem nicht vorgängig ange- kündigt worden sei. Stattdessen sei mitten im zweiten Rollenspiel nahtlos zum dritten Rollenspiel übergeleitet worden, was die Beschwerdeführerin verwirrt habe. Eigentlich hätte sie – mit vorgängiger Ankündigung – ein Rol- lenspiel zum Thema Reklamation erwarten dürfen. Dies stelle einen Fehler im Prüfungsablauf dar. Da faktisch zwei Rollenspiele in eines verpackt wor- den seien, sei es ihr verunmöglicht worden, ihre Fähigkeiten und ihr Wissen unter Beweis zu stellen und die notwendigen Punktezahlen für drei Rollen- spiele zu ergattern. Es sei auch unvollständig protokolliert worden, indem etliche Aussagen der Beschwerdeführerin namentlich zu Inhalts- und Wirk- stoffen nicht notiert worden seien. Die Frage betreffend Kommunikations- ebenen hätte sodann nicht Bestandteil der mündlichen Prüfung bilden dür- fen. Schliesslich seien die Bereiche (A) Fachgespräch, (B) Rollenspiele und (C) Allgemeine Bewertung nicht – wie in der Wegleitung vorgesehen – ein- zeln bewertet worden. 3.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Weg- leitung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ nicht, dass bei den Rollenspielen zu drei Szenarien/Fallbeispielen zwingend ein Rollenspiel zum Thema erschwerte Verkaufssituationen (Ein- wände/Vorwände/Reklamationen) enthalten sein müsste. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es unzulässig sein soll, von einem Rollenspiel (zum Thema Behandlungs- mit zusätzlichem Produkteverkauf) übergangslos zum nächsten Rollenspiel (zum Thema Produkteverkauf – Sonnencrème) zu wechseln, und inwiefern ein solcher Wechsel bei einer hinreichend sou- verän auftretenden Kandidatin Verwirrung stiften soll. Dass mit der Son- nencrème ein neues Produkt zur Sprache kam, musste der Beschwerde- führerin auch ohne explizite Ankündigung dessen, dass nun das dritte Rol- lenspiel beginne, bewusst sein. Entsprechend hätte sie sich auf dieses Be- ratungs- und Verkaufsgespräch einstellen und einlassen können, auch - 16 - wenn sie mit einem Rollenspiel zum Thema Reklamation gerechnet haben sollte. Alles andere liesse an der notwendigen Flexibilität der Beschwerde- führerin zweifeln, auf nicht vollständig vorhersehbare Situationen ange- messen zu reagieren. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Beschwerdeführerin daran gehindert worden sein soll, die für drei Rollenspiele zu vergebenden Punkte zu sammeln. Bewertet wurden die drei Rollenspiele gemäss Prüfungsschema separat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das letzte Rollenspiel nahtlos an das zweite an- knüpfte und die Beschwerdeführerin hierfür kaum Punkte erhielt, weil sie speziell in diesem Rollenspiel offenbar weit hinter den Erwartungen der Prüfungsexpertinnen zurückblieb. Nicht beweisen lässt sich die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, ihre Aussagen seien nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bewertet worden. Nicht näher erläutert und durch nichts belegt wird ferner die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Fach- gespräch seien unzulässige Fragen betreffend Kommunikationsebenen gestellt worden. Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf, Fachgespräch, Rollenspiele und Allgemeine Bewertung seien nicht separat bewertet wor- den. Eine separate Bewertung ist auch durch eine gegliederte Bepunktung (15 Punkte für das Fachgespräch, 45 Punkte für die Rollenspiele, 15 Punk- te für die allgemeine Bewertung), nicht nur durch eine gegliederte Benotung möglich. 3.3. Alle übrigen Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Bewer- tung ihrer Leistung und ihres Verhaltens im Qualifikationsbereich "prakti- sche Arbeiten". Darauf wird in Erw. 4 nachfolgend im Einzelnen einzuge- hen sein. Vorauszuschicken gilt es, dass das Verwaltungsgericht nicht be- fugt ist, eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen (vgl. Erw. I/4 vorne), und sich bei der Überprüfung von Examensentscheiden praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung auferlegt. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr im Normalfall nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der be- troffenen Kandidatin an der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandi- daten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hi- naus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbe- hörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abän- derung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2, WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsent- scheiden gilt nur für materielle Bewertungen. Soweit formelle Fehler gerügt werden, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (vgl. AGVE 2001, - 17 - S. 607, Erw. 2b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen; BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, N. 20 zu Art. 80 mit Hinweisen). Schon aufgrund dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Ver- waltungsgerichts hinsichtlich der materiellen Bewertung der an Prüfungen gezeigten Leistungen und Verhaltensweisen, aber auch deshalb, weil sich das Prüfungsgeschehen nicht mehr nachträglich rekonstruieren lässt, be- steht keine Möglichkeit und Notwendigkeit, die Leistung und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Qualifikationsbereich "praktische Arbeiten" – wie von ihr (in der Replik) beantragt – durch eine gerichtliche Expertise ge- wissermassen nachbewerten zu lassen, um die angebliche Fehlerhaftigkeit der Bewertungen der Prüfungsexpertinnen aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als den Prüfungsexpertinnen aufgrund ihres grossen Ermessenspiel- raums eine qualifizierte Fehlbewertung im Sinne einer grob fehlerhaften Er- messensbetätigung nachgewiesen werden müsste, um den umstrittenen Prüfungsentscheid aufzuheben. Dass eine andere (bessere) Bewertung ebenfalls oder sogar eher vertretbar gewesen wäre, reicht demnach nicht aus. 4. 4.1. Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin die folgenden Bewertungen ihrer Leistungen und ihres Verhaltens im Qualifikationsbereich "praktische Ar- beiten". 4.2. 4.2.1. Am ersten praktischen Prüfungshalbtag vom 24. Mai 2022 habe die Prü- fungsexpertin F._____ das Modell der Beschwerdeführerin (Herr G._____) mit der Bemerkung eingeschüchtert und verärgert, dass sie ihm für die erstmalige Wachsbehandlung (ironisch gemeint) viel Spass gewünscht habe. Bezüglich des zweiten Modells (H._____) für die Manicure und die anschliessende Rückenmassage sei von den Prüfungsexpertinnen fälschlicherweise festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Modell einen Nagel zerkratzt habe, was diesem Schmerzen bereitet habe. Tatsächlich habe das Modell die Beschwerdeführerin gefragt, ob die Beschwerdeführerin wegen eines eingerissenen Nagels Schmerzen habe, was sie (die Beschwerdeführerin) bejaht habe. - 18 - 4.2.2. Welchen Einfluss die Verärgerung von G._____ auf die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin bei der Wachsepilation gehabt haben soll, erschliesst sich nicht. Ganz offensichtlich hat Herr G._____ seinem anfänglichen Impuls, die Prüfung zu verlassen, nicht nachgegeben, und stand der Beschwerdeführerin für die gesamte Behandlung zur Verfügung. Gemäss Protokoll des Qualifikationsbereichs "praktische Arbeiten", S. 7, wurden der Beschwerdeführerin für die Ausführung der Aufgabe des Lö- sens und Entfernens der Nagelhaut und der harten Haut am Nagelwall Punkte abgezogen, weil sie unter anderem das Crattoire zu grob eingesetzt ("mit spitzem Teil gekratzt") und dadurch die Nagelplatte ihres Modells zer- kratzt haben soll. Die Kundin habe gesagt, es tue weh. Dieser Feststellung tritt die Beschwerdeführerin mit der schriftlichen Erklärung ("Zeugenaussa- ge") ihres Modells (H._____) entgegen, wonach keiner ihrer Nägel zerkratzt worden sei und sie an dieser Prüfung auch nie Schmerzen verspürt habe. Vielmehr will sich das Modell mit der Beschwerdeführerin über deren Schmerzen wegen eines eingerissenen Nagels unterhalten haben (Beschwerdebeilage 25). Ungeachtet dessen, wie diese "Zeugenaussage" zu würdigen ist, obliegt es den Prüfungsexpertinnen und nicht einem Modell zu beurteilen, ob das Lösen und Entfernen der Nagelhaut und der harten Haut am Nagelwall fachgerecht ausgeführt wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Crattoire zu grob eingesetzt und mit dessen spitzem Teil gekratzt habe, lässt sich durch die "Zeugenaussage" jedenfalls nicht entkräften. Doch auch schon aus formellen Gründen bestehen Vorbehalte mit Bezug auf diese "Zeugenaussage" und deren Zustan- dekommen. Dazu sei auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.3, verwiesen, wonach die Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Zeugen nur ausnahmsweise mit der anwaltlichen Pflicht zu sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar ist, nur zu- rückhaltend davon Gebrauch gemacht werden darf und dabei strenge Vor- kehren zu treffen sind, um eine Beeinflussung des Zeugen oder den blos- sen Anschein einer solchen zu vermeiden. Ob solche Vorkehren im Hin- blick auf die (schriftliche) Befragung von H._____ getroffen wurden (die Befragung erfolgte während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin bereits anwaltlich vertreten war), ist in hohem Masse fraglich. Insofern ist H._____ als mögliche Zeugin "kontaminiert" bzw. ihre Aussagen sind höchstens sehr beschränkt beweiskräftig. Aus den dargelegten Gründen ist von einer entsprechenden Zeugeneinvernahme abzusehen. 4.3. 4.3.1. Am zweiten praktischen Prüfungshalbtag vom 31. Mai 2022 sei die Be- schwerdeführerin bei der Gesichtsanamnese, Hautbeurteilung und Ge- sichtsbehandlung des ihr zugeteilten Modells I._____ von der Prü- - 19 - fungsexpertin C._____ zweimal laut gemassregelt worden. Auch habe sie der Beschwerdeführerin dicht im Nacken gestanden und sie ihren Atem spüren lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Das von der Prüfungsexpertin ausgesprochene Ver- bot betreffend Ausreinigung der Nase, auf der meistens viele Komedonen zu finden seien, lasse sich für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen und ergebe sich auch nicht aus der Wegleitung für das Qualifikationsver- fahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ (Beschwerdebeilage 10). Weiter habe C._____ die Beschwerdeführerin aufgefordert, bei einem Komedon tiefer zu stechen, was sie genaugenommen nicht hätte tun dürfen, da es Experten untersagt sei, während der Prüfung mit den Kandi- daten zu sprechen. Die aggressive und beleidigende Art der Expertin habe sie (die Beschwerdeführerin) verunsichert und einen Migräneanfall ausge- löst. Eventuell habe die Expertin von ihrer Anfälligkeit für Migräne und dem dafür gewährten Nachteilsausgleich nichts gewusst, was aber ihr inakzep- tables Verhalten trotzdem nicht entschuldige. 4.3.2. Ob und gegebenenfalls wie stark sich die Prüfungsexpertin C._____ gegenüber der Beschwerdeführerin unangemessen verhielt und/oder diese allenfalls mit übermässiger Empfindlichkeit auf das Verhalten der Expertin reagierte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr verifizieren. Unter Verweis auf die Ausführungen in Erw. 2.2.1 vorne gilt es noch einmal zu betonen, dass ein solcher Verfahrensmangel zeitnah entweder an der Prüfung selbst oder unmittelbar im Anschluss daran geltend zu machen gewesen wäre. Die erst nach Erhalt des Prüfungsergebnisses diesbezüglich vorgebrachte Rüge erfolgte verspätet. Die schriftliche "Zeugenaussage" des Modells (I._____), wonach "die Frau mit den kurzen Haaren" die Beschwer- deführerin laut angeschrien habe (Beschwerdebeilage 26), ist aus den be- reits in Erw. 4.2.2 vorne dargelegten Gründen höchstens beschränkt ver- wertbar. Hinzu kommt, dass Frau I._____ keine verlässlichen Angaben zum Inhalt der Konversation zwischen der Prüfungsexpertin C._____ und der Beschwerdeführerin machen konnte und ihre Aussagen teilweise stark wertend und von ihrem subjektiven Eindruck geprägt erscheinen (Aus- tausch von abwertenden und missbilligenden Blicken zwischen den Prü- fungsexpertinnen). Von einer Befragung von Frau I._____ als Zeugin er- wartet das Verwaltungsgericht daher keine relevanten und verlässlichen Zusatzerkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist. Dass eine Prüfungs- expertin nahe genug bei der Kandidatin positioniert sein muss, so dass diese allenfalls ihren Atem im Nacken spüren kann, ist zwecks Kontrolle des Prüfungsgeschehens unvermeidlich. Davon sollte sich eine Kandidatin nicht verunsichern lassen. Weshalb die Expertin der Beschwerdeführerin keine Anweisungen zur Gesichtsbehandlung hätte erteilen dürfen, ist nicht ersichtlich (siehe dazu schon Erw. 2.2.3 vorne). - 20 - 4.4. 4.4.1. Für das Abend-Make-up habe der Beschwerdeführerin ihre Tochter, J._____, Modell gestanden. Diese könne bezeugen, dass sich die Prü- fungsexpertinnen C._____ und E._____ über eine andere Kandidatin lustig gemacht und diese ausgelacht hätten. Ihrer Tochter, die sich mit Make-ups ebenfalls sehr gut auskenne, habe das Make-up der Beschwerdeführerin sehr gefallen. Dass dieses nicht korrekt gemacht worden sei oder nicht zum Outfit des Modells gepasst habe, entbehre jeder Grundlage. Die an der Prüfung gemachten Fotos, die vom BKS zu edieren seien, würden dies belegen. Expertin C._____ habe bei der Schlussbeurteilung des Abend- Make-ups dem Modell das Frotteetuch von der Brust gerissen und auf den zwei Meter entfernten Arbeitsboy der Beschwerdeführerin geworfen, ohne jeglichen Kommentar gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrem Modell. Diesen Vorfall habe die Beschwerdeführerin der Oberexpertin B._____ im Rahmen der ersten Akteneinsicht gemeldet. Diese sei jedoch nicht weiter darauf eingegangen und habe Expertin C._____ verteidigt. 4.4.2. Gemäss Protokoll des Qualifikationsbereichs "praktische Arbeiten", S. 9, erhielt die Beschwerdeführerin für das Abend-Make-up an ihrem Modell 26 von möglichen 41 Punkten. Ein Punkteabzug für das Endresultat des ge- samten Make-ups erfolgte mit der Begründung, dass das Make-up nicht anspruchsvoll und nicht auf die Kleidung des Modells abgestimmt sei und das Gesamtbild des Make-ups den Typ nicht positiv unterstrichen habe. Diese Beurteilung obliegt den Prüfungsexpertinnen, nicht dem Modell, selbst wenn sich dieses noch so gut mit Make-ups auskennen sollte. Auch sind weder das Verwaltungsgericht noch der von der Beschwerdeführerin (in der Replik) beantragte unabhängige gerichtliche Experte dazu berufen, anstelle von Prüfungsexpertinnen eine Einschätzung zur Qualität des Make-ups abzugeben. Von einer Edition der Fotos des Abend-Make-up- Modells der Beschwerdeführerin sind insofern keine neuen entscheidrele- vanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in zulässiger antizipierter Be- weiswürdigung auf eine entsprechende Beweisabnahme verzichtet werden kann (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_290/2022 vom 2. November 2023, Erw. 2.1). Der Editionsantrag ist somit abzuweisen. Ohnehin wurde bereits im vor- instanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Fotos des Abend- Make-up-Modells im Anschluss an die Notenbereinigungssitzung gelöscht worden seien, nachdem die Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfah- ren nicht bestanden habe (vgl. Vorakten, act. 55). Diese Angaben sind nicht zuletzt auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin angerufene Da- tenschutzerklärung (Beschwerdebeilage 20) plausibel, wird doch darin als konkreter Verwendungszweck der Fotos namentlich deren Präsentation bei der Abschlussfeier genannt. Nicht gelöschte Fotos werden demgegenüber offenbar an den SKF weitergeleitet und müssten folglich bei diesem erhält- - 21 - lich gemacht werden können. Das von der Beschwerdeführerin beschrie- bene unangemessene Verhalten der Expertin C._____ ihr gegenüber (erst) nach Abschluss des Abend-Make-ups kann die Leistung der Be- schwerdeführerin oder deren Bewertung von vornherein nicht negativ be- einflusst haben (ebenso wenig übrigens wie das Verhalten der Expertinnen gegenüber einer anderen Kandidatin, das offenbar nur vom Modell der Be- schwerdeführerin registriert wurde). Umgekehrt könnte es (falls sich C._____ tatsächlich so aufgeführt hat, wie die Beschwerdeführerin dies beschreibt) Ausdruck der Unzufriedenheit der Expertin mit der Leistung der Beschwerdeführerin gewesen sein, auch wenn ein solches Verhalten unprofessionell und selbstverständlich nicht korrekt wäre. Schliesslich hätte es – wie bereits dargelegt (siehe Erw. 2.2.1 und 4.3.2 vorne) – sofort und namentlich vor Erhalt des Prüfungsergebnisses gerügt werden müssen. 4.5. 4.5.1. Bei der Überprüfung der Prüfungsakten der Beschwerdeführerin durch die von ihr beigezogene Kosmetik-Expertin (K._____) habe diese diverse Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten festgestellt, darunter Punkteabzüge ohne jeden Mangel oder ohne detaillierte Angaben zu den der Beschwerdeführerin angelasteten Fehlern, willkürliche und übermässi- ge Punkteabzüge sowie doppelte oder sogar dreifache Punkteabzüge für die gleichen Fehler. Darauf sei die Vorinstanz nicht im Detail eingegangen und habe insofern den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Für den gesamten Teil der Gesichtspflege seien der Beschwerdeführerin 109,5 Punkte abgezogen worden. Für eine genügende Note im Qualifika- tionsbereich "praktische Arbeiten" hätten ihr lediglich 7,5 Punkte gefehlt, die sie bei einer korrekten Protokollierung des Prüfungsgeschehens mit Leichtigkeit erhalten hätte. 4.5.2. Dem vorab pauschal geäusserten Vorwurf der ungenügenden Bepunktung der Leistung der Beschwerdeführerin oder der Mangelhaftigkeit der dazu von den Prüfungsexpertinnen gegebenen Begründung wird bei der nach- folgenden Prüfung der hinreichend substanziierten Rügen (in Erw. 4.6 hin- ten) zu begegnen sein. Schon an dieser Stelle lässt sich aber festhalten, dass die Bemerkungen von K._____ zu den angeblich ungerechtfertigten Punkteabzügen nicht überzeugen oder in den grossen Beur- teilungsspielraum der Prüfungsexpertinnen eingreifen, die als einzige Kenntnis vom tatsächlichen Prüfungsgeschehen haben. Der an die Vorin- stanz gerichtete Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird hier von der Beschwerdeführerin derart pauschal vorgetragen, dass sich nicht feststellen lässt, auf welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz in Verlet- zung ihrer behördlichen Begründungspflicht nicht eingegangen sein soll. Die behördliche Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich eine Behörde - 22 - mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzel- ne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, so dass für den Betroffe- nen erkennbar ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin für den gesamten Teil Gesichtspflege 109,5 Punkte abgezogen wurden, vielmehr waren es insgesamt 63 Punkte (wovon 17 auf Teil 1 und 46 Punkte auf Teil 2 entfallen). Irrelevant ist für den Fall der korrekten bzw. nicht qualifiziert fehlerhaften Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin, dass sie mit nur 7,5 Punkten mehr bei der Position Behandlungskosmetik in diesem Prüfungsteil ebenfalls eine genügende Note (3,75 aufgerundet auf 4) erzielt und damit den Qualifika- tionsbereich "praktische Arbeiten" mit der genügenden Note 4 bestanden hätte. 4.6. 4.6.1. Beim Teil 1 der Gesichtspflege, Anamnese / Gesprächsführung, sei der Beschwerdeführerin ein Punkt ohne Begründung abgezogen worden. Für den Abzug von zwei weiteren Punkten seien lediglich Kästchen angekreuzt worden; eine Begründung durch die Unterstreichung von Mängeln fehle. 4.6.2. Die Kritik an der Bewertung ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvoll- ziehbar. Der Punkteabzug für den Mangel, dass das Gespräch nicht taktvoll geführt worden sei, ist selbsterklärend. Dafür bedarf es keiner weiteren Er- läuterungen. Es würde zu weit gehen, wenn sich die Expertinnen durch die Benennung von konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin darüber er- klären müssten, inwiefern die Gesprächsführung nach ihrer Einschätzung nicht taktvoll war. Zwei Punkte wurden der Beschwerdeführerin dafür ab- gezogen, dass sie ihre Anamnese nicht begründete und die gestellten Fra- gen nicht oder nicht korrekt beantwortete. Der Abzug des vierten Punktes erfolgte mit der Begründung, dass die Kandidatin keinen Zusammenhang zwischen der Befragung und dem Hautproblem hergestellt und diesen der Kundin nicht erklärt habe. Eine Unterstreichung von einzelnen Textpassa- gen ist für die Erkennbarkeit dieses unteilbaren Mangels (ohne Herstellung des Zusammenhangs kann dieser selbstredend auch nicht erklärt werden) nicht erforderlich. 4.7. 4.7.1. Beim Teil 2 der Gesichtspflege, Gesichts-, Hals- und Decolleté-Reinigung, weise das Protokoll die ungenaue Formulierung auf, "Mascara und Lippen- stift waren nicht sauber entfernt worden", was einen doppelten Punkteab- - 23 - zug zur Folge habe. Die Wimperntusche ("Mascara") sei zweimal in Abzug gebracht worden. Es werde zudem nicht erwähnt, welche Stellen nicht gründlich gereinigt worden seien. 4.7.2. Die Kritik an der Bewertung ist – unter Beachtung der gebotenen Zurück- haltung des Verwaltungsgerichts (siehe Erw. 3.3 vorne) – nicht stichhaltig. Für die der Beschwerdeführerin angelasteten Mängel bei der Gesichts-, Hals- und Decolleté-Reinigung wurden ihr zwei von acht Punkten abgezo- gen, weil die Reinigungsbewegungen nicht speditiv und effizient gewesen und von innen nach aussen durchgeführt worden seien, das Reinigungs- produkt nicht gründlich und speditiv entfernt worden sei und das Gesicht und/oder der Hals und das Decolleté nicht frei von Make-up (Wimperntu- scherückstände) gewesen seien. Dafür hätten der Beschwerdeführerin streng genommen sogar 3,5 Punkte in Abzug gebracht werden können. An genau welcher Stelle sich die Wimperntuscherückstände befanden, er- scheint dem Verwaltungsgericht unerheblich; auch mit einer detaillierten Angabe liesse sich die Feststellung von Tuscherückständen nicht mehr wi- derlegen. Ein Doppelabzug für den gleichen Mangel ist nicht ersichtlich. Die nicht saubere Entfernung der Mascara von den Augen wurde nur unter dem Titel "Reinigung Lippen und Augen" berücksichtigt, nicht aber bei der Ge- sichts-, Hals- und Decolleté-Reinigung. Es sind zwei verschiedene Mängel, wenn einerseits die Mascara nicht sauber von den Wimpern entfernt wird und sich andererseits Wimperntusche im übrigen Gesichtsbereich, auf dem Hals oder dem Decolleté befindet. 4.8. 4.8.1. Bei der Intensivreinigung (Teil 2 der Gesichtspflege) seien der Beschwer- deführerin für die Technik/Anwendung die gesamten vier Punkte abgezo- gen worden, was nur zulässig gewesen wäre, wenn die Behandlung einen Verzug der Haut zur Folge gehabt hätte. Es sei jedoch nicht umschrieben worden, wie und wo das Gewebe verzogen worden sei. Ein Abzug von 1,5 Punkten sei zu wenig begründet. Bei der Ausreinigung der Komedonen sei die Kandidatin von der Prüfungsexpertin C._____ bedrängt und zweimal lautstark gemassregelt worden. Obschon sie die Komedonen korrekt aus- gereinigt habe, seien ihr dafür zwei Punkte abgezogen worden. 4.8.2. Der Abzug von vier Punkten für die Technik der Intensivreinigung wurde damit begründet, dass sich das Gewebe stark verzogen habe und das De- colleté gar nicht gereinigt worden sei. Nur weil nicht angegeben wurde, an genau welcher Stelle sich das Gewebe stark verzogen hat, erscheint dem Verwaltungsgericht der Abzug von vier Punkten nicht zu wenig begründet. Kaum hinreichend begründet wurde hingegen der Abzug von zwei weiteren Punkten (abgezogen wurden bei der Intensivreinigung insgesamt sechs - 24 - von neun Punkten). Nur aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass die Prüfungsexpertin C._____ die Ausreinigung der Komedonen beanstandet habe; ein Mangel wurde insoweit nicht angekreuzt oder unterstrichen. Entsprechend ist zu wenig ersichtlich, wo- rauf sich der Abzug von zwei Punkten bezog. Allerdings würde sich an der Vergabe von zwei zusätzlichen Punkten nichts am Endresultat ändern (siehe Erw. 4.18 hinten), weshalb letztlich offenbleiben kann, ob der Punk- teabzug korrekt erfolgte. 4.9. 4.9.1. Bei der Position Brauenfärbung habe das der Beschwerdeführerin zugeteil- te Modell (I._____) die Modellanforderungen gemäss Wegleitung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ, S. 8, nicht erfüllt und hätte von den Prüfungsexpertinnen daher zurückgewiesen werden müssen. Deren Brauen seien dunkler als die Haarfarbe, zu dünn und unvollständig in der Form gewesen. Dadurch sei die Beschwer- deführerin ausserstande gewesen, die Brauen zu optimieren. Das Modell habe mit ihrer Zeugenaussage bestätigt, dass sie ihre Augenbrauen nicht seit mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstag habe nachwachsen lassen. Der Beschwerdeführerin sei bei dieser Position ein Dreifachabzug gemacht worden. Bei einem Modell, das bereits schmale und dunkle Brau- en habe, könne eine Kandidatin nicht zeigen, dass sie schöne Brauen for- men und färben könne. An ihrem Abend-Make-up Modell habe die Be- schwerdeführerin ihre diesbezüglichen Fähigkeiten unter Beweis gestellt. Um dies belegen zu können, müssten die entsprechenden Fotos heraus- gegeben werden. 4.9.2. Für die Brauenkorrektur wurden der Beschwerdeführerin drei Punkte abge- zogen, weil sie die Haut beim Entfernen der Brauenhaare nicht gespannt und gekühlt habe und die Brauenform nicht optimiert worden sei. Für die Brauenfärbung erfolgte ein Abzug von 1,5 Punkten, weil die Farbmischung nicht speditiv aufgetragen worden sei und beide Brauen nicht der Haarfarbe entsprechend eingefärbt worden seien. Daraus erhellt, dass die Beschwer- deführerin versuchte, die Brauen zu korrigieren und zu färben, anstatt das Modell als ungeeignet zurückzuweisen mit der Begründung, es seien nicht genügend Brauenhaare zum Entfernen vorhanden und die (zu dunklen) Brauen seien nicht passend zur Haarfarbe färbbar (vgl. dazu die Weglei- tung für das Qualifikationsverfahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ, S. 8). Dass sie damit kein Gehör gefunden habe, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. In der Prüfungssituation hielten somit of- fenbar weder sie selbst noch die Prüfungsexpertinnen das Modell für un- geeignet. Im Nachhinein lässt sich die objektive Eignung des Modells kaum mehr verlässlich verifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Modell bestätigte, sie habe keine Zeit gehabt, sich die - 25 - Brauen sechs Wochen lang nicht zu zupfen, weil sie kurzfristig angefragt worden sei, ob sie an der Prüfung als Modell zur Verfügung stehen könne, und sie habe ihre Brauen im Vorfeld der Prüfung auch nicht gebleicht (um eine der Haarfarbe entsprechende dunklere Färbung zu ermöglichen) (vgl. Beschwerdebeilage 26). Die Beschwerdeführerin muss sich diese Beweis- losigkeit anrechnen lassen, weil die Eignung des Modells auch von ihrer Seite nicht schon am Prüfungstermin oder wenigstens unmittelbar danach infrage gestellt wurde. Auch hier gilt das bereits in Erw. 2.2.1, 4.3.2 und 4.4.2 vorne zur verspäteten Rüge Ausgeführte analog. Zudem hat die Vor- instanz in Erw. 4.1.2 des angefochtenen Entscheids detailliert und über- zeugend ausgeführt, dass die Punkteabzüge, die gegenüber der Be- schwerdeführerin gemacht werden mussten, höchstens in einem sehr ge- ringen Umfang auf die Wahl eines allenfalls ungeeigneten Modells zurück- geführt werden können. Nichts zu Ihren Gunsten ableiten kann die Be- schwerdeführerin sodann daraus, dass sie ihres Erachtens die Brauen ich- res Abend-Make-up-Modells in einem anderen Prüfungsteil schön geformt und gefärbt hat. 4.10. 4.10.1. Ein Abzug von zwei Punkten für die Wimpernfärbung und das Endresultat sei zu hoch. Es wäre ein Abzug von maximal einem halben Punkt gerecht- fertigt gewesen. 4.10.2. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wurde der Abzug von zwei Punkten für das nicht speditive Auftragen der homogenen Farbmischung und das nicht speditive Entfernen der Farbe sowie für die nicht restlos entfernten Farb- rückstände auf der Haut ausreichend begründet. Es gibt – wiederum unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (siehe Erw. 3.3 vorne) – keine Anzeichen für eine klare und offensichtliche Fehl- bewertung. 4.11. 4.11.1. Bezüglich der Gesichtsmassage sei das Bewertungsprotokoll dilettantisch geführt worden und entbehre jeglicher Objektivität. Dies werfe die Frage, auf, ob die Expertinnen überhaupt in der Lage gewesen seien, diese Posi- tion korrekt zu bewerten. Zur Begründung werde auf das Gutachten vom 16. Juli 2022 (von K._____) verwiesen. Der Beschwerdeführerin seien 17 Punkte ohne entsprechende Begründung in Abzug gebracht worden. Die Kontaktaufnahme sei ruhig erfolgt und es seien die verlangten fünf verschieden wirkenden klassischen Massagegriffe während mindestens 20 Minuten gezeigt worden, was drei von sieben erteilten Punkten entspreche. Die anderen Punkteabzüge seien nicht nachvollziehbar. Nur schon mit - 26 - korrekten Protokolleinträgen in diesem Prüfungsteil hätte die Beschwerdeführerin die praktische Prüfung bestanden. 4.11.2. Der Abzug von 17 Punkten für die Gesichtsmassage wurde mit verschie- densten Mängeln begründet. Zunächst soll sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihr Modell konzentriert, sondern herumgeschaut haben. Diese Be- wertung lässt sich auch ohne nähere Angaben dazu, in welchen Phasen die Beschwerdeführerin unkonzentriert wirkte, problemlos nachvollziehen. Sie könnte übrigens auch generell unkonzentriert gewirkt haben. Ferner soll die Massage unrhythmisch und unharmonisch erfolgt sein, was zu ei- nem weiteren Abzug von zwei Punkten berechtigte. Ob dies an einer unge- nügenden Grifftechnik, an einer falschen Hand- oder Körperhaltung oder an einem ungenügenden Körpereinsatz lag, erscheint dem Verwaltungsge- richt zweitrangig, weshalb nähere Erläuterungen dazu entbehrlich waren. Die Bemängelung des nicht sinnvollen Ablaufs der Massage mit Abzug von einem Punkt ist für das Verwaltungsgericht selbsterklärend, auch wenn da- bei nicht weiter ins Detail gegangen wurde. Einen weiteren Punkteabzug gab es dafür, dass beim Hals nicht in die richtige Richtung (entgegen dem Lymphfluss) massiert worden sei. Dieser Mangel lässt sich auch ohne Be- zeichnung von anatomischen Einzelheiten nachvollziehen. Auch im Ge- sicht soll der Lymphfluss nicht berücksichtigt worden sein, wofür noch ein- mal ein Punkt abgezogen wurde. Dass hier die Bemerkung "über der Schilddrüse" (die sich im Hals befindet) allenfalls an der falschen Stelle an- gebracht wurde, hat keinen ersichtlichen Einfluss auf die Bewertung. Nicht berücksichtigt und nicht korrekt erfasst worden sein sollen sodann die Mus- kulatur bzw. deren Verlauf am Hals/Decolleté und im Gesicht, wodurch sich das Gewebe verzogen haben soll. Insgesamt berechtigte die Nichtberück- sichtigung der Muskulatur bzw. die nicht korrekte Erfassung derselben (je im Bereich Hals/Decolleté und Gesicht) gemäss Protokoll zum Abzug von totalen neun Punkten. Der von der Beschwerdeführerin beigezogenen Pri- vatgutachterin fehlen in diesem Bereich nähere Erläuterungen dazu, wes- halb der Lymphfluss und die Muskulatur bzw. deren Verlauf nicht korrekt erfasst und ungenügend berücksichtigt worden sein sollen (Beschwerde- beilage 24, S. 5). Mit Blick auf die Funktion eines Prüfungsprotokolls er- scheinen ihre diesbezüglichen Erwartungen (mit Nennung von einzelnen Muskelpartien) dem Verwaltungsgericht allerdings überhöht. Die Protokolle haben nicht den Zweck, das Prüfungsgeschehen 1:1 wiederzugeben (siehe dazu schon die Ausführungen in Erw. 2.2.1 vorne). Zudem ist nicht einzu- sehen, weshalb die Privatgutachterin einen Konnex zwischen einem nicht sinnvollen Ablauf der Hals-/Decolleté-Massage und der Nichtberücksichti- gung des Verlaufs der Muskulatur (am Hals/Decolleté) für absurd hält. Maximal fünf Punkte bzw. ein Punkt pro Griff durften der Beschwerdefüh- rerin dafür abgezogen werden, dass die Massagegriffe nicht mit dem not- wendigen Druck ausgeübt wurden. Hierzu wurde von den Prüfungsexper- - 27 - tinnen bemängelt, dass die Beschwerdeführerin den Hals einhändig mas- siert habe, bei der Massage der zweiten Seite der Kopf schräg gehalten worden sei, Druck nach unten ausgeübt worden und das Kinn zu ungenau massiert worden seien. Die Privatgutachterin vertritt mit Bezug auf einhän- dige Massagen (am Hals) und die Kopfhaltung offenbar eine andere Mei- nung, was aber noch nicht heisst, dass die Prüfungsexpertinnen mit ihrer Kritik falsch lagen. Bezüglich der angeblichen Unschärfe der Umschreibung des Mangels der Druckausübung nach unten und der ungenauen Kinnmas- sage kann auf die vorstehenden Ausführungen zur nicht korrekten Erfas- sung und ungenügenden Berücksichtigung von Muskulatur und Lymphfluss verwiesen werden. Die Privatgutachterin stellt überhöhte Erwartungen an den Inhalt eines rechtsgenüglichen Prüfungsprotokolls. Insgesamt besteht – unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (siehe Erw. 3.3 vorne) – kein Anlass, die Bewertung der Prüfungsexpertin- nen anzuzweifeln. Beim Vermerk, dass die Beschwerdeführerin immer ner- vöser geworden sei und nicht gewusst habe, was sie machen soll, handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis, wofür – soweit ersichtlich – kein separater Punkteabzug erfolgte. Dass dieser Faktor allenfalls in die Bewer- tung der gesamthaften Leistung der Beschwerdeführerin einfloss, wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Nachteilsausgleich war der Be- schwerdeführerin nicht dafür erteilt worden, dass sie sich in Prüfungssitua- tionen unwohl und unsicher zu scheinen fühlt. 4.12. 4.12.1. Für das Endresultat nach der Gesichtsbehandlung seien der Beschwerde- führerin zwei Punkte mit der Begründung abgezogen worden, dass die Ge- samterscheinung des Modells nicht frischer und ausdrucksvoller geworden sei, inklusive Färbung. Dies habe ausschliesslich daran gelegen, dass ihr Modell die Anforderungen nach der Wegleitung für das Qualifikationsver- fahren für Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ, S. 8, nicht erfüllt habe. 4.12.2. Ob die Abzüge für den Gesamteindruck tatsächlich nur mit der Brauenform und der Brauenfarbe zusammenhingen, ist fraglich. Abgesehen davon gibt es keinen hinreichenden Beweis dafür, dass das Modell objektiv ungeeig- net war, zumal am Prüfungstermin von keiner Seite Entsprechendes the- matisiert wurde (siehe dazu schon die Ausführungen in Erw. 4.9.2 vorne). 4.13. 4.13.1. Bei den allgemeinen Punkten für die gesamte Gesichtsbehandlung seien der Beschwerdeführerin nur gerade 6,5 von 16 möglichen Punkten zuge- standen worden. Es fehlten jegliche Angaben, Präzisierungen bzw. Ge- wichtung der Fehler. - 28 - 4.13.2. Der Beschwerdeführerin wurden Punkte für einen nicht angepassten Mate- rialverbrauch, einen nicht tadellosen Umgang mit dem Modell und eine nicht tadellose Betreuung des Modells sowie dafür abgezogen, dass sie die Arbeitsschritte nicht fachlich korrekt erklärt und nicht dem Behandlungsplan entsprechend durchgeführt habe. Für diese Mängel hätten sich gemäss Bewertungsschema insgesamt elf Punkte abziehen lassen; die der Be- schwerdeführerin abgezogenen 9,5 Punkte lassen sich insofern ohne Wei- teres rechtfertigen. Ob die Differenz von 1,5 Punkten einem nicht vollstän- digen Punkteabzug beim Materialverbrauch oder bei der Erklärung und Durchführung der Arbeitsschritte geschuldet ist, ist im Hinblick auf die Be- urteilung von allfälligen Bewertungsfehlern irrelevant, zumal den Mängeln als solchen nicht widersprochen wird. Es liegt im Ermessen der Prüfungs- expertinnen, für die einzelnen Mängel nur einen teilweisen Punkteabzug vorzusehen. 4.14. 4.14.1. Bei der Wachsepilation respektive Haarentfernung mit Wachs / Zuckermas- se seien etliche Kästchen nicht angekreuzt oder Mängel nicht unterstri- chen, aber trotzdem Punkte abgezogen worden. 16,5 von insgesamt 18,5 abgezogenen Punkten seien hier nicht präzise gewichtet und bewertet wor- den. Das Verhalten der Prüfungsexpertin sei nicht professionell gewesen. Am Schluss des Bewertungsprotokolls stehe die despektierliche Notiz: "Stummfilm, Modell leidet, …". Mit einer Vergabe von drei Zusatzpunkten werde dem Umstand, dass das stark behaarte männliche Modell einen er- höhten Schwierigkeitsgrad bedeutet habe, nicht angemessen Rechnung getragen. Vielmehr hätte sich der erhöhte Schwierigkeitsgrad in allen Ein- zelbewertungen niederschlagen müssen. 4.14.2. Das männliche Modell (mit vielen Haaren) hat sich die Beschwerdeführerin selbst ausgesucht, weshalb sie sich auch den erhöhten Schwierigkeitsgrad für die Wachsepilation selbst zuzuschreiben hat. Dass sie daraus einen Anspruch auf eine generell mildere Bewertung ihrer Leistung ableiten könnte, leuchtet nicht ein. Für die Vorbereitung dieser Behandlung wur- den der Beschwerdeführen 0,5 Punkte abgezogen, weil sie nur Puder, aber kein Desinfektionsmittel verwendet haben soll. Für das Auftragen des Wachses / der Zuckermasse an Rücken, Unterschenkel oder Oberschenkel wurden der Beschwerdeführerin keine Punkte vergeben mit der Begrün- dung, dass das Wachs nicht regelmässig und in zutreffender Richtung auf- getragen worden sei, die Dicke und die Menge des Wachses nicht der ge- wählten Methode entsprochen habe und die Haut nicht gespannt worden sei. Zudem wurde angemerkt, dass das Band sehr umständlich und ohne System aufgedrückt worden sei. Weil der Beschwerdeführerin diesbezüg- lich sämtliche der im Formular vorgesehenen und zu Punkteabzügen füh- - 29 - renden Mängel angelastet wurden, brauchten diese nicht mehr speziell un- terstrichen zu werden. Für das Entfernen des Wachses wurde der Be- schwerdeführerin ein Punkt abgezogen, wiederum mit der Begründung, dass die Haut dabei nicht gespannt worden sei. Für das Auftragen des Wachses / der Zuckermasse in den Achselhöhlen (Aiselles) wurde der Be- schwerdeführerin je ein halber Punkt abgezogen, weil das Auftragen nicht regelmässig und nicht in richtiger Richtung erfolgt sein soll. Einen Punkte- abzug gab es abermals dafür, dass die Haut nicht gespannt worden sei. Für das Entfernen des Wachses / der Zuckermasse (Reisstechnik, Nach- behandlung, Aiselle) wurde der Beschwerdeführerin je ein Punkt für die nicht gespannte Haut, dafür, dass das Wachs nicht entsprechend der Epi- lationsmethode flach weggerissen worden sei, sowie für die fehlende Nachbehandlung (wegen des zeitlichen Rückstandes der Beschwerde- führerin) abgezogen. Im Hinblick auf das Endresultat am Rücken, Ober- oder Unterschenkel erfolgte ein Abzug von je einem Punkt dafür, dass die epilierten Zonen nicht vollständig haarfrei, nicht wachsfrei und zudem noch ölig und klebrig waren. Für exakt die gleichen Mängel wurden der Be- schwerdeführerin beim Endresultat Aiselle zwei Punkte abgezogen (ein Punkt für die nicht vollständige Haarfreiheit, je ein halber Punkt für Wachs- rückstände sowie die Ölrückstände und die Klebrigkeit der epilierten Zo- nen). In der Rubrik "Allgemeine Punkte und Zeitvorgabe" erhielt die Be- schwerdeführerin je einen Punkteabzug wegen mangelnder Ordnung und Sauberkeit ("alles klebt"), des erhöhten Materialverbrauchs ("zu viele Bänder"), des nicht tadellosen Umgangs mit dem Modell, dessen mangel- hafter Betreuung und einer mangelhaften Körperhaltung sowie wegen Nichteinhaltung der Zeitvorgabe, entsprechend einem Abzug von insge- samt sechs Punkten. Somit sind sämtliche Punkteabzüge einwandfrei nachvollziehbar und die Kritik der Beschwerdeführerin betreffend unpräziser Bewertung / Gewich- tung erweist sich als unbegründet. Darüber, ob die Bemerkung "Stummfilm, Modell leidet, keine Betreuung" despektierlich ist, lässt sich streiten. Jeden- falls wollten die Expertinnen offenkundig zum Ausdruck bringen, dass und weshalb sie von einer mangelhaften Betreuung des Modells ausgingen. Eine qualifiziert fehlerhafte Bewertung der Leistung der Beschwerdeführe- rin ist auch hier nicht erkennbar. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass es sowohl einen Punkteabzug für die Nichteinhaltung der Zeitvorgabe als auch für den daraus resultierenden Mangel gab, dass an den Achselhöhlen keine Nachbehandlung mehr durchgeführt werden konnte. Auch reicht der Hinweis auf mangelnde Ordnung und Sauberkeit, ohne dass im Einzelnen aufzuführen wäre, welche Gegenstände davon betroffen waren. 4.15. 4.15.1. Bei der Manicure mit Handmassage seien etliche Kästchen nicht ange- kreuzt, sondern lediglich Textstellen unterstrichen worden. 27 abgezogene - 30 - Punkte seien nicht präzise bewertet und gewichtet worden. Allein für das Lackieren und das Endresultat seien der Beschwerdeführerin 13,5 Punkte abgezogen worden, und zwar mit der despektierlichen Begründung: "Ver- schlechterung gegenüber vorher". Beim Umgang mit dem und der Betreu- ung des Modells stehe die despektierliche Aussage: "Keine Stummfilm", obwohl eine von den Expertinnen missverstandene Kommunikation betref- fend Schmerzen am Nagel (siehe dazu schon Erw. 4.2.2 vorne) nachweis- lich stattgefunden habe. 4.15.2. Mit Ausnahme eines Abzugs von drei Punkten beim Vorbereiten und Kür- zen respektive Feilen der Nägel, anstatt des im Formular dafür vorgesehe- nen Abzuges von maximal zwei Punkten für die nicht speditive, zügige Kür- zung und Formung der Nägel samt Einsatzes einer falschen Feile sind wie- derum alle Punkteabzüge problemlos nachvollziehbar, auch wenn einzelne "Kästchen" nicht angekreuzt, dafür aber die jeweils angekreideten Mängel unterstrichen wurden, oder umgekehrt. Ein Punkt mehr für das Vorbereiten und Kürzen der Nägel würde am Endresultat allerdings nichts ändern (siehe Erw. 4.18 hinten). Der Abzug von sechs Punkten beim Lösen und Entfernen der Nagelhaut und der harten Haut am Nagelwall ergibt sich aus einem Abzug von vier Punkten für die nicht komplette Lösung der Nagel- haut und das Zerkratzen der Nagelplatte (mit dem spitzen Teil der Feile), einem Punkt für das nicht korrekte Entfernen der Nagelhaut und einem Punkt für die Nichtentfernung der harten Haut am Nagelwall. Für die Hand- massage bis und mit Ellenbogen wurde der Beschwerdeführerin ein halber Punkt für die nicht systematische und rhythmische Massage sowie ein weiterer Punkt für die nicht korrekte Ausführung der einzelnen Griffe in Abzug gebracht. Die für das Lackieren und das Endresultat abgezogenen 13,5 Punkte setzen sich aus den folgenden Punkteabzügen zusammen: je ein halber Punkt für das Nichteinfetten der Nagelplatte und des Falzes, zwei Punkte für das Nichtberücksichtigen der Nagelform beim Lackieren, ein halber Punkt für die nicht regelmässige Lackschicht, je ein Punkt für die Ungleichmässigkeit des hinteren und seitlichen Nagelrandabstandes, ein Punkt für die Nichtentfernung der Feilreste, zwei Punkte dafür, dass die Form nicht zur Nagel- und Handform passte, vier Punkte für die nicht regel- mässige und symmetrische Form, ein Punkt dafür, dass der Unterschied vorher/nachher nicht gut ersichtlich gewesen sein soll ("Verschlechterung gegenüber vorher"). Allgemein erhielt die Beschwerdeführer einen Abzug von zwei Punkten für die mangelhafte Hygiene während der Arbeit sowie je einen Punkt für den nicht tadellosen Umgang und die nicht tadellose Be- treuung des Modells. Was letzteres anbelangt, ist die in Erw. 4.2.1 vorne wiedergegebene Kom- munikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Modell betreffend eines schmerzenden Nagels (angeblich der Beschwerdeführerin) kein Be- leg für eine hinreichende Betreuung des Modells durch die Beschwerde- - 31 - führerin. Auf die bedingte Verwertbarkeit der "Zeugenaussagen" des Mo- dells H._____ (Beschwerdebeilage 25) wurde bereits in Erw. 4.2.2 und 4.3.2 vorne eingegangen. Ohnehin kommt es nicht darauf an, wie gut sich das Modell von der Beschwerdeführerin behandelt fühlte. Es zählt die diesbezügliche Einschätzung der Prüfungsexpertinnen, die erstens besser beurteilen können, wie die Kommunikation im Umgang mit einem Kunden einwandfrei zu gestalten ist, und zweitens auch den nötigen Quervergleich mit anderen Kandidatinnen haben. Weshalb und inwiefern der (umfangreiche) Punkteabzug beim Lackieren und Endresultat eingehender hätte begründet werden müssen (vgl. Beschwerdebeilage 24, S. 10), ist nicht ersichtlich; die angekreuzten und/oder unterstrichenen Mängel sind für das Verwaltungsgericht auch ohne Angabe dazu, welche(n) Finger und/oder welche Hand diese jeweils betrafen, hinreichend aufschlussreich. Der Mangel ist ausgewiesen und der Abzug von zwei Punkten lässt sich angesichts des Ermessensspielraums der Expertinnen nicht beanstanden, auch wenn sich die Mangelhaftigkeit darin erschöpft haben sollte, dass die Beschwerdeführerin gemäss handschriftlichem Vermerk der Expertinnen "nur" mit ihren Fingern die Häutchen und den Nagelstaub wegwischte. Eine offensichtliche Fehlbewertung ist darin ebenso wenig erkennbar wie im Abzug von insgesamt zwei Punkten für die nicht tadellosen Umgangsformen der Beschwerdeführerin und die mangelhafte Betreuung ihres Modells. Ob die diesbezügliche Kritik der Prüfungsexpertinnen "haltlos" ist (vgl. Beschwerdebeilage 24, S. 10), kann die von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatgutachterin nicht aus eigener Wahrnehmung beurteilen, weil sie an der Prüfung nicht anwesend war. 4.16. 4.16.1. Das Protokoll zur klassischen Rückenmassage sei dilettantisch erstellt wor- den und entbehre jeglicher Objektivität. Es stelle sich unter Verweis auf das Privatgutachten der Beschwerdeführerin erneut die Frage, ob die Expertin- nen überhaupt in der Lage gewesen seien, diese Position korrekt zu be- werten. Die abgezogenen 15 Punkte, die der Hälfte der erreichbaren Punk- tezahlen entsprächen, seien wiederum nicht präzise bewertet und gewich- tet worden. 4.16.2. Für die Massage selbst erhielt die Beschwerdeführerin einen Abzug von zwölf Punkten. Je ein Punkteabzug war einerseits der nicht rhythmischen und nicht harmonischen Massage und andererseits der Nichtbeachtung des Verlaufs der Wirbelsäule geschuldet. Vier Punkte wurden mit der Be- gründung in Abzug gebracht, dass der Ablauf der Massage nicht sinnvoll gewesen sei respektive keine aktivierenden und beruhigenden Griffwech- sel beinhaltet habe. Je zwei Punkte wurden der Beschwerdeführerin abge- zogen, weil die Muskulatur nicht richtig erfasst worden sei ("Hautrollung gar nicht, knetete zu wenig"), weil die Massagegriffe nicht mit dem korrekten - 32 - Druck ausgeführt worden seien und weil der Nackenbereich zu wenig bzw. der Lendenbereich ("Flanke") gar nicht in die Massage miteinbezogen wor- den seien. Allgemein erhielt die Beschwerdeführerin einen Abzug von drei Punkten, weil die Betreuung des Modells und die Körperhaltung der Be- schwerdeführerin nicht tadellos gewesen seien sowie die Zeitvorgabe nicht eingehalten worden sei. Die Punkteabzüge erscheinen dem Verwaltungsgericht auch hier jeweils hinreichend begründet. Gegenteiliges gilt für die vorab geäusserte Pau- schalkritik der Beschwerdeführerin, wonach das Protokoll "dilettantisch" er- stellt worden sei. Genauere Angaben dazu, welche Zonen und Muskelpar- tien ungenügend massiert wurden oder inwiefern die Körperhaltung der Be- schwerdeführerin zu Beanstandungen Anlass gab, würden den Rahmen eines solchen Prüfungsprotokolls sprengen. Obendrein ist eine Diskussion darüber müssig, ob der Punkteabzug für einen bestimmten Mangel immer genau an der richtigen Stelle erfolgte, solange der Mangel vorlag und einen Punkteabzug rechtfertigte. Daran hegt das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die Vorhaltung, die Beschwerdeführerin habe zu wenig geknetet, keine begründeten Zweifel, selbst wenn dieser Mangel die Massagegriffe und nicht die richtige Erfassung der Muskulatur betreffen sollte. Immerhin wurden der Beschwerdeführerin für den nicht korrekt ausgeübten Druck bei den Massagegriffen nur zwei anstelle der möglichen fünf Punkte abgezo- gen, womit ein Punkteabzug mehr an einer allenfalls falschen Stelle nicht zu einer offensichtlich fehlerhaften Bewertung der Leistung der Beschwer- deführerin führen würde. Mit der Forderung nach einer milderen Beurtei- lung der Leistung der Beschwerdeführerin, weil dieser für ihre einge- schränkte Fähigkeit, Massagegriffe mit dem erforderlichen Druck auszuü- ben (wegen eines beschriebenen Beschwerdebildes an den Händen), ein Nachteilsausgleich gewährt worden sei (Beschwerdebeilage 24, S. 11), liegt die Privatgutachterin falsch. Der Nachteilsausgleich beschränkte sich darauf, die praktische Prüfung an zwei Halbtagen statt an einem ganzen Tag absolvieren zu dürfen, und war nicht mit einer Lockerung der inhaltli- chen Anforderungen an die Prüfungsleistung verbunden (siehe dazu schon Erw. 1.2 vorne). Dass die Beschwerdeführerin ihr Modell mindestens die von der Privatgutachterin angegebenen 25 Minuten lang massierte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, weshalb auch im Punkteab- zug für die Nichteinhaltung der Zeitvorgabe kein offensichtlicher Bewer- tungsfehler erblickt werden kann. 4.17. 4.17.1. Bei der Position Abend-Make-up seien 14 abgezogene Punkte nicht präzi- se bewertet und gewichtet worden. Anhand der zur Edition beantragten Fo- tos vom Modell mit dem Abend-Make-up liesse sich nachweisen, dass die Kritik an der Leistung der Beschwerdeführerin zum Teil unberechtigt gewe- sen sei. Dies lasse sich ein Stück weit auch noch anhand der eigenen Fotos - 33 - der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 27) erkennen, die leider erst aufgenommen worden seien, als das Modell bereits begonnen habe, sich abzuschminken. Die im Protokoll angeführten Begründungen für Punkte- abzüge seien zum Teil unverständlich oder schlicht falsch. So sei aus S. 15 der Wegleitung für das Qualifikationsverfahren Kosmetikerin EFZ / Kosme- tiker EFZ ersichtlich, dass Brauen nur soweit notwendig nachgezogen wer- den müssten, was bei ihrem Modell nicht der Fall gewesen sei. 4.17.2. Für den Fond-de-Teint, das Rouge und die Modellierung wurde der Be- schwerdeführerin ein Punkt abgezogen, weil der Haaransatz nicht flecken- frei mattiert gewesen sei; zwei Punkteabzüge gab es dafür, weil zu ungleich und zu wenig modelliert bzw. Wangenrouge aufgetragen worden sei. Das Augen-Make-up soll insofern mangelhaft gewesen sein, als der Lidschatten nicht beidseitig gleichmässig aufgetragen worden sei ("Einblendung zu schwach"), als es nicht symmetrisch gewesen sei sowie die Augenbrauen nicht korrekt und/oder nicht symmetrisch nachgezogen worden seien, wo- für je ein Punkt, also insgesamt vier Punkte, abgezogen wurden (gemäss Formular hätten aufgrund der festgestellten Mängel fünf Punkte abgezogen werden können). Drei weitere Punkte büsste die Beschwerdeführerin beim Lippen-Make-up ein, weil der Lipliner einerseits nicht exakt, andererseits nicht symmetrisch aufgetragen worden und die Lippenform nicht positiv be- tont worden sei. Für das Endresultat des gesamten Make-ups wurden vier Punkte mit der Begründung in Abzug gebracht, dass das Make-up nicht anspruchsvoll und auf die Kleidung des Modells abgestimmt gewesen sei, die Spezialeffekte technisch nicht richtig oder nicht sauber eingesetzt wor- den seien und das Gesamtbild des Make-ups den Typ nicht positiv unter- strichen habe (auch hier hätten grundsätzlich fünf Punkte abgezogen wer- den können). Allgemein wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt dafür ab- gezogen, dass sie den Arbeitsplatz nicht gut strukturiert und übersichtlich vorbereitet habe. Eine unpräzise Bewertung oder Gewichtung der Leistung der Beschwerde- führerin lässt sich für das Verwaltungsgericht auch hier nicht mit der für eine offensichtliche Fehlbewertung erforderlichen Klarheit ausmachen. Da- ran ändern auch die gegenteilige Einschätzungen der von der Beschwer- deführerin beigezogenen Privatgutachterin nichts (Beschwerdebeilage 24, S. 11 f.), deren Kritik teilweise spitzfindig anmutet (Punkteabzug an der fal- schen Stelle) und die wiederum überhöhte Anforderungen an die Begrün- dung des Vorliegens von Mängeln (hinsichtlich der genauen Stelle von un- genügend [exakt] aufgetragenem Make-up) stellt. Ausserdem kann die Pri- vatgutachterin nicht aus eigener Wahrnehmung wissen, ob die Beschwer- deführerin die Augenbrauen überhaupt nicht nachgezogen hat, weil sie das Modell am Prüfungstag nicht selbst gesehen hat. Die bei den Akten liegen- den Fotos (Beschwerdebeilage 27) stammen angeblich vom Abend des Prüfungstages, als sich das Modell nach eigener Darstellung der Be- - 34 - schwerdeführerin bereits teilweise abgeschminkt hatte. Entsprechend sind sie nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung der Expertinnen zu begrün- den. Bezüglich des Editionsantrags auf Herausgabe der von der Chefex- pertin aufgenommenen Fotos ist auf die Ausführungen in Erw. 4.4.2 vorne zu verweisen. Hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob das Make-up nicht anspruchsvoll und ungenügend auf die Kleidung des Modells abgestimmt war, gibt es offenbar unter Fachpersonen unterschiedliche Ansichten, ohne dass deswegen auf eine offensichtlich fehlerhafte Bewertung durch die Prüfungsexpertinnen (welche im Übrigen als einzige das Make-up "in natu- ra" sahen) zu schliessen wäre. Dass die Lippenform durch das Lippen- Make-up nicht positiv betont worden sei und das Gesamtbild des Make-ups den Typ nicht positiv unterstrichen habe, beruht primär auf einem fachkun- dig beurteilten optischen Eindruck, der sich – wenn überhaupt – nur schwie- rig in Worte fassen lassen dürfte. 4.18. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Punktevergabe im Qua- lifikationsbereich "praktische Arbeiten" – unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (siehe Erw. 3.3 vorne) – nicht zu beanstanden ist. Soweit ein Korrekturbedarf bestehen sollte, würde sich dieser im Bereich einer sehr tiefen einstelligen Punktezahl (vgl. dazu Erw. 4.8.2 und 4.15.2 vorne) bewegen. Ein Anspruch auf die Vergabe von zusätzlichen 7,5 Punkten oder mehr, welche die Beschwerdeführerin für die Bewertung der Position Behandlungskosmetik mit der Note 3,75 bzw. aufgerundet 4 mindestens bräuchte, ergibt sich aus einer auf grobe Ermes- sensfehler eingeschränkten Rechtskontrolle des Prüfungsergebnisses nicht. Schon gar nicht kann von Anhaltspunkten für eine willkürliche Bewer- tung der Leistung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermag auch die von der Beschwerdeführerin mit der Replik neu eingereichte Stellungnahme von L._____ (Vorstandsmitglied des SFK) und M._____ (Präsidentin des SFK) (Beschwerdebeilage 32) keine Zweifel aufkommen lassen. Ihre Kritik entspricht im Wesentlichen einer Zusammenfassung derjenigen der Privatgutachterin, die ebenfalls keine genügenden Anzeichen für offensichtliche Bewertungsfehler lieferte. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich ihre Bemängelung dessen, dass die bei den Prüfungen der Beschwerdeführerin eingesetzten Prüfungsexpertin- nen der Fachkommission für das Qualifikationsverfahren der Kosmetikerin EFZ / des Kosmetikers EFZ angehören, was eine Verletzung des Grund- satzes der "Gewaltentrennung" darstelle. Diese Fachkommission stellt die Prüfungsexpertinnen, die ihre Beobachtungen und die an den Abschluss- prüfungen erzielten, für die Notengebung relevanten Resultate zuhanden der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS schriftlich festhalten bzw. protokollieren (vgl. Art. 35 Abs. 2 BBV) und für die Notengebung ver- antwortlich zeichnen (§ 35 Abs. 2 VBW). Eine anderweitige, aus Gründen der Gewaltenteilung problematische Funktion kommt der Fachkommission - 35 - im Rahmen der Durchführung der einzelnen Qualifikationsverfahren nicht zu. Den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Qualifi- kationsverfahrens im Sinne von Art. 35 Abs. 5 BBV fällt alsdann die Abtei- lung Berufsbildung und Mittelschule (§ 42 VBW). 5. Alles in allem ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weder war das Qualifikationsverfahren der Beschwerdeführerin samt da- ran anschliessender Gewährung der Einsichtnahme in die Prüfungsakten mit (rechtzeitig gerügten) formellen Mängeln behaftet, noch lässt die inhalt- liche Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin auf qualifi- zierte Ermessensfehler schliessen. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte gerichtliche Expertise, mit welcher auf eine Nachbewertung ihrer Prüfungsresultate abgezielt wird, ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2022 vom 2. November 2023, Erw. 2.1) respektive mangels Taug- lichkeit eines Sachverständigengutachtens für die damit angestrebte Be- weisführung zu verzichten (vgl. dazu schon Erw. 3.3 vorne). Mangels eige- ner Kenntnis des Prüfungsgeschehens könnte sich ein gerichtlich bestellter Experte – wie schon die von der Beschwerdeführerin beigezogene Privat- gutachterin – einzig dazu äussern, ob die Begründungen für die Punkteab- züge nachvollziehbar und schlüssig sind, was aus Sicht des Verwaltungs- gerichts nach dem in Erw. 4 vorne Dargelegten gegeben ist. Die von der Beschwerdeführerin an den Prüfungen gezeigten Leistungen könnte ein gerichtlicher Experte jedoch nicht beurteilen und entsprechend auch keine (gravierenden) Bewertungsfehler erkennen. Mit Sicherheit ist es nicht an einem gerichtlichen Experten, über das Vorhandensein einer genügenden Leistung für das Bestehen von Prüfungen zu entscheiden. Im Falle von er- heblichen Mängeln wäre vielmehr der Prüfungsentscheid aufzuheben und die Prüfung zu wiederholen. Auch auf die Einholung der weiteren von der Beschwerdeführerin beantrag- ten Beweismassnahmen (Zeugenbefragung von K._____, G._____, I._____, H._____, J._____, N._____, O._____, L._____ und M._____; Amtsauskunft des SFK; Edition der von B._____ aufgenommenen Fotos zum Abend-Make-up von J._____) ist zu verzichten. Bei den (sachverständigen) Zeuginnen N._____, O._____, L._____ und M._____ ist schon unklar, was sie im Hinblick auf das streitgegenständliche Qualifikationsverfahren bezeugen könnten. Soweit aus den Akten ersichtlich, waren sie damit nicht näher befasst, zumindest nicht formell, womit sie keinen Einblick in das Prüfungsgeschehen hatten. Unklar ist ferner das Beweisthema der in diesem Zusammenhang beantragten Amtsauskunft des SFK bzw. deren Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. dazu Replik, S. 3 ff.). Die übrigen Be- - 36 - weismassnahmen sind entbehrlich, weil die Tatsachen, die damit bezeugt werden sollen, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht rele- vant sind (die angeblich herablassende Behandlung von G._____ durch eine Prüfungsexpertin; die Zufriedenheit von J._____ mit ihrem Abend- Make-up), oder weil sich die beantragten Beweismittel aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht bzw. nicht mehr (hinsichtlich der Zeuginnen, die bereits schriftlich befragt wurden) eignen, den Beweis für die betreffenden umstrittenen Tatsachen hinreichend verlässlich zu erbringen. Es wird dazu auf die Ausführungen in den Erw. 4.2.2, 4.3.2, 4.4.2 und 4.15.2 verwiesen. Die Haltung von K._____, L._____ und M._____ zur (Nach-)Bewertung der von ihnen nicht selbst wahrgenommenen Leistungen der Be- schwerdeführerin an der praktischen Prüfung ist im bei den Akten liegen- den Privatgutachten (Beschwerdebeilagen 24–24e) bzw. in der Stellung- nahme vom Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 32) hinreichend doku- mentiert. Als unberechtigt erweist sich sodann der (pauschale) Vorwurf der ungenü- genden Begründung des angefochtenen Entscheids. Auch ohne dass sich die Vorinstanz mit jeder einzelnen angeblich fehlerhaften Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin (gemäss Privatgutachterin) befasste, geht aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Abweisung der Beschwerde leiten liess, wo- mit die verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen erfüllt wurden (vgl. statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 142 II 49, Erw. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin aufgrund des in den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterlie- gerprinzips die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der obsiegenden Vorinstanz ist mangels anwaltli- cher Vertretung keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 29 VRPG). Hinsichtlich der Begründung für die Abweisung des Gesuchs der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung sei auf den Zwischenentscheid des instruierenden Ver- waltungsrichters vom 27. September 2023 verwiesen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 37 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 516.00, gesamthaft Fr. 3'516.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 29. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti