III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Massgabe des in den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht sind ihm keine zu ersetzen. Doch auch die obsiegenden Parteien, Regierungsrat und Gemeinderat Q._____, haben mangels anwaltlicher Vertretung bzw. prozessualer Umtriebe keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.