gleichbarer Funktion und einer Fläche von 196 m2 bestanden, ob und inwiefern die Hofüberdachung betriebsnotwendig ist, wie hoch der Bedarf an Remisenflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ist, welchem die Hofüberdachung erklärtermassen nicht dient, und wie sich die Hofüberdachung ins Weiler- und Landschaftsbild einfügt.