81a, Beilagen 1 und 2), bestünde aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen keine Handhabe für die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung oder einer Ausnahmebewilligung (unter dem Titel der [gewerblichen] Besitzstandsgarantie). Insbesondere ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant, seit wann und in welchem Umfang der Vater des Beschwerdeführers auf der Parzelle Nr. aaa ein nicht landwirtschaftliches Gewerbe führte, ob die von der Hofüberdachung überdeckte Bodenfläche sowie weitere Bodenflächen auf der Parzelle Nr. aaa seit mindestens 1. Januar 1980 stets gewerblich genutzt wurden (als Plätze im Freien), ob vor der Hofüberdachung Vordächer mit ver-