seine Darstellung des Sachverhalts abgestellt würde (zu den Entstehungsund Nutzungsdaten der einzelnen Gebäude und Anlagen auf der Parzelle Nr. aaa vgl. Vorakten, act. 81a, Beilagen 1 und 2), bestünde aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen keine Handhabe für die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung oder einer Ausnahmebewilligung (unter dem Titel der [gewerblichen] Besitzstandsgarantie).