I/2.2 vorne). Mit welcher Auflage oder unter welcher Bedingung die Hofüberdachung bewilligungsfähig sein könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Weiterer Beweismassnahmen bedarf es bei dieser Ausgangslage nicht. Namentlich kann auf einen Augenschein vor Ort, eine Parteibefragung und die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden. Auch wenn sich sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers anhand dieser Beweismassnahmen bestätigen liessen und vollumfänglich auf - 20 -