7. Zusammenfassend ist die streitige Hofüberdachung weder als in der Landwirtschaftszone und in der überlagernden Weilerzone zonenkonforme noch als zonenfremde Baute gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG, namentlich Art. 37a RPG i.V.m Art. 43 RPV bewilligungsfähig. Entsprechend muss die Überdachung zurückgebaut werden, wobei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz dem angeordneten Rückbau innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der von der Vorinstanz bestätigten Rückbauanordnung nicht entgegensteht. Demnach ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Nichteintreten auf Antrag 2 vgl. Erw. I/2.2 vorne).