Nötigenfalls könnte die Baubehörde die Rückbaufrist auf begründetes Gesuch hin (mit Nachweis von längeren Bestell- und Wartefristen) immer noch erstrecken. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist der Winter 2023/24 vorbei und auch die akute Rekonvaleszenzphase nach der Hüftoperation des Beschwerdeführers dürfte zwischenzeitlich der Vergangenheit angehören, so dass er durchaus in der Lage sein wird, die angeordneten Rückbaumassnahmen rechtzeitig zu organisieren.