Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, nämlich des erheblichen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Rechtordnung, der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des fundamentalen Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet auf der einen Seite und den finanziellen Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Hofüberdachung auf der anderen Seite, fällt demnach klar zulasten des Beschwerdeführers aus. Der angeordnete Rückbau ist insofern mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar.