Der mit der Entfernung der Hofüberdachung in Zusammenhang gebrachte Einkommensverlust liegt nicht darin begründet, dass eine Hofüberdachung gutgläubig im berechtigten Vertrauen auf deren längerfristigen Fortbestand errichtet wurde, sondern darin, dass solche Bauten und Anlagen am fraglichen Standort schlicht nicht zulässig sind, was schon im Errichtungszeitpunkt 2002/03 bekannt war. Immerhin haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvorgänger in den vergangenen 20 Jahren mit der Hofüberdachung ein Erwerbseinkommen generiert, das ihnen von Rechts wegen aufgrund der Unzulässigkeit des dadurch gewährleisteten Gewerbebetriebs nicht (in diesem Umfang) zugestanden hätte.