gefährdet gewesen wären, hätte deren Ertüchtigung im Vordergrund gestanden. Die zeitliche Dringlichkeit wirkt somit vorgeschoben. In Tat und Wahrheit dürfte der Vater des Beschwerdeführers keine vorgängige Baubewilligung eingeholt haben, weil er nach der Erfahrung im Jahr 1998 mit einem weiteren Bauabschlag rechnete. Solches Verhalten soll aus grundsätzlichen Überlegungen auch dann nicht geschützt werden, wenn der Verlust erheblicher (finanzieller) Investitionen zur Debatte steht.