profitieren können soll (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.236 vom 12. April 2023, Erw. II/4.3.2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Bauherrschaft kann also eindeutig nicht als gutgläubig angesehen werden. Umso weniger hoch sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu gewichten, die einem Rückbau der Hofüberdachung entgegenstehen.