Der Vater des Beschwerdeführers hat die Hofüberdachung vor mehr als 20 Jahren ganz bewusst ohne Baubewilligung erstellt, nachdem ihm rund vier Jahre zuvor eine solche für eine wesentlich kleiner dimensionierte Hofüberdachung verweigert worden war. Dessen Verhalten muss sich der Beschwerdeführer voll anrechnen lassen, worin nach dem berechtigten Hinweis der Vorinstanz keine verpönte "Sippenhaft" zu sehen ist, sondern ganz einfach die Verantwortlichkeit für einen rechtswidrigen Zustand auf der mittlerweile in seinem Eigentum stehenden Parzelle Nr. aaa, von welchem er genauso wenig wie sein bösgläubiger Rechtsvorgänger länger