5.2. Der Beschwerdeführer erblickt die fehlende Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus der Hofüberdachung vorab darin, dass die Behörden über Jahre hinweg versucht hätten, mittels Anpassung der Weilerzonenvorschriften einen Rückbau zu vermeiden. Dementsprechend seien auch die Behörden von einer Verträglichkeit der Hofüberdachung mit dem Wei- ler- und Landschaftsbild ausgegangen. Betreffend die Herstellungs- und Rückbaukosten sei zu beachten, dass die Baukosten seit der Corona-Pan- demie massiv gestiegen seien.