42 Abs. 1 und 2 RPV nicht mehr gewahrt würde. Die Entwicklung des gewerblichen Betriebs des Vaters des Beschwerdeführers von einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen mit dem Zweck des Einsatzes von einigen wenigen landwirtschaftlichen Maschinen auf betriebsfremden Produktionsflächen hin zu einem Unternehmen der Futtermittelproduktion und des Transport- und Logistikwesens mit mehreren Angestellten, darunter drei Chauffeuren (vgl. dazu Beschwerdebeilage 10), lässt sich kaum noch mit dem Identitätsgrundsatz nach Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV vereinbaren. Somit ist die Hofüberdachung auch unter diesem Titel nicht (als Ausnahmetatbestand vom Bauen ausserhalb der Bauzone) bewilligungsfähig.