Aufgrund all dessen ist klar, dass die streitige Hofüberdachung nicht von der Besitzstandsgarantie nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV gedeckt ist und profitieren kann, und zwar schon mangels einer (genügenden) Erweiterungsreserve nach Art. 43 Abs. 2 RPV nicht. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Hofüberdachung für die Gewerbetriebe des Beschwerdeführers erforderlich im Sinne von Art. 43 Abs. 3 RPV ist; diesfalls dürfte nämlich lediglich die im gleichen Absatz geregelte absolute Erweiterungsreserve von 100 m2 ausserhalb des Gebäudevolumens, nicht - 15 -