berechnete Erweiterungsreserve von 99 m2 bestünde, die nicht einmal annähernd auch nicht für eine Hofüberdachung mit einer Fläche im Umfang der vom Beschwerdeführer nach Abzug von abgebrochenen Vordächern berechneten 234 m2 ausreichen würde. Das erst nach dem 1. Januar 1980 erstellte Remisengebäude Nr. eee mit einer Nutzfläche von 395 m2 ist nicht in die Berechnung der Erweiterungsreserve einzubeziehen. Vielmehr wurde damit die Erweiterungsreserve von maximal 99 m2 bereits mit jenem Gebäude mehr als ausgeschöpft. Für die Berechnung der Erweiterungsreserve unmassgeblich sind sodann gewerblich genutzte Flächen im Freien; denn Vergleichsbasis nach Art.