43 RPV massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 1980 höchstens das damalige Remisengebäude Nr. ccc mit einer Grund- und Nutzfläche von 100 m2. Hingegen wurde das Scheunengebäude Nr. hhh der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz zufolge noch bis in die 1990er-Jahre zumindest im Erdgeschoss landwirtschaftlich (als Schweinestall) genutzt. Ob ein Teil der für das Gebäude Nr. hhh angegebenen Nutzfläche von 230 m2 (vgl. Vorakten, act. 81a, Beilage 1) schon am 1. Januar 1980 gewerblich bzw. nicht landwirtschaftlich genutzt wurde, ist nicht bekannt, aber auch nicht weiter von Belang, weil selbst bei gewerblich genutzten Flächen von bis zu 330 m2 nur die von der Vorinstanz zutreffend