Irrelevant ist hingegen, ob auf der Parzelle Nr. aaa schon vor dem 1. Januar 1980 nicht landwirtschaftliche Gewerbe betrieben wurden insofern, als die Hofüberdachung nach richtiger Auffassung der Vorinstanz die Erweiterungsreserve nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV so oder so bei weitem sprengt. In diesem Sinne kann auf die Einvernahme von Zeugen, welche die Existenz von Gewerbetrieben schon vor dem 1. Januar 1980 bestätigen sollen, mangels Relevanz verzichtet werden. Als anerkanntermassen gewerblich genutztes Gebäude bestand im für die Besitzstandsgarantie nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 1980 höchstens das damalige Remisengebäude Nr.