sitzstandsgarantie. Gegenteiliges lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer an dieser Stelle zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2010 vom 7. März 2011, Erw. 4.3, nicht entnehmen. Vielmehr stellte das Bundesgericht in jenem Entscheid für die Beurteilung des Gegenstands der Besitzstandsgarantie auf die gewerblich genutzte Fläche am Stichtag 1. Januar 1980 ab und rechnete sämtlichen später neu hinzugekommenen Gewerbeflächen als Erweiterung an.