O., N. 10 und 13 f. zu Art. 37a). Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass sich zwischenzeitlich die Weilerzonenvorschriften geändert und allenfalls in dem Sinne verschärft haben, dass die gewerblichen Bauten und Anlagen auch in dieser die Landwirtschaftszone überlagernden beschränkten Bauzone (neu) nicht mehr als zonenkonform beurteilt werden können. Mit Rechts- und Planänderungen, die nach dem 1. Januar 1980 zur Zonenwidrigkeit einer gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Nutzung geführt haben und die Besitzstandsgarantie nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV auslösen, sind nur nach dem 1. Januar 1980 erfolgte Zuweisungen von einer Bau- in eine Nichtbauzone gemeint.