Weil die gewerblich genutzten Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. aaa zumindest in der Landwirtschaftszone als Grundnutzungszone seit 1. Januar 1980 nicht mehr zonenkonform sind, rechtfertigt sich die Anwendung dieser Bestimmungen, und für die Beurteilung der Frage, für welche Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. aaa die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV gilt, sind der Bestand und die Nutzung am Stichtag des 1. Januar 1980 sehr wohl relevant. Für erst später erstellte Gebäude oder zu diesem Zeitpunkt noch landwirtschaftlich genutzte Ökonomiebauten gilt die erweiterte Besitzstandsgarantie nämlich nicht (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 10 und 13 f. zu Art.