ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN [HRSG.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/ Genf 2017, N. 13 zu Art. 37a). Demgegenüber scheint sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt zu stellen, die gewerblichen Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. aaa seien über den 1. Januar 1980 hinaus zonenkonform geblieben bzw. nicht zonenwidrig geworden, was auf bestehende gewerbliche Bauten und Anlagen (in einer Weilerzone) unter Umständen zutreffen mag, aber für Neu- und Erweiterungsbauten aufgrund des Charakters der Weilerzone als beschränkte Bauzone (vgl. dazu Erw. 1 vorne) nicht in gleichem Masse gilt, ansonsten die Berufung auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art.