43 RPV in Anspruch nehmen, macht jedoch gleichzeitig sinngemäss geltend, dass die Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. aaa nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen; denn dieser ist auf gewerblich genutzte Bauten und Anlagen beschränkt, die vor dem 1. Januar 1980 in Übereinstimmung mit dem damaligen materiellen Recht erstellt (und mit dem Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 Teil der Landwirtschaftszone und damit zonenwidrig) wurden oder die seither durch die nachträgliche Änderung von Nutzungsplänen, d.h. durch die nachträgliche Zuweisung zu einer Nichtbauzone zonenwidrig geworden sind (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: HEINZ AEMISEGGER/ PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/