So möchte er einerseits für die in der Landwirtschaftszone und in der überlagernden Weilerzone klar nicht zonenkonforme streitbetroffene Hofüberdachung (vgl. dazu die Ausführungen in den Erw. 2 und 3 vorne) den Besitzstandsschutz von Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV in Anspruch nehmen, macht jedoch gleichzeitig sinngemäss geltend, dass die Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. aaa nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen;