Hinzu komme, dass die Arbeitssicherheit eine Überdachung des Umschlagplatzes notwendig mache. Das Begehen von Leitern und Laufstegen in bis zu 4 m Höhe ab Boden stelle ohne Witterungsschutz eine erhebliche Gefahr dar. Ohne Überdachung drohe deshalb der Verlust von Zertifikaten und damit von Lieferanten und Kunden. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Unternehmen des Beschwerdeführers ohne Hofüberdachung sei zweifelhaft. 4.3. Der Sichtweise des Beschwerdeführers kann in verschiedener Hinsicht nicht geteilt werden. Zudem argumentiert er phasenweise an der Sache vorbei, zum Teil aber auch widersprüchlich. - 13 -