Schliesslich sei die Hofüberdachung für die Weiterführung des Betriebs des Beschwerdeführers erforderlich. Das Dach diene als Witterungsschutz. Die futtermittelrechtlichen Anforderungen verlangten nach Hygiene; der Umschlagplatz müsse sauber gehalten werden, was mit Eis- und Schneebelag nicht mehr gewährleistet sei. Die Handelsware werde bei offenem Deckel von oben in die Lastwagen gefüllt. Es dürfe kein Wasser dazukommen. Das Konzentrat der Schotten verändere sich ansonsten in unzulässiger Weise. Verunreinigungen würden von den Geschäftspartnern nicht akzeptiert. Hinzu komme, dass die Arbeitssicherheit eine Überdachung des Umschlagplatzes notwendig mache.