hhh (Scheunengebäude), bbb (Wohnhaus) und ccc (Mischerei, ehemalige Remise), welche die streitige Hofüberdachung überdecke, stets für das Gewerbe des Vaters des Beschwerdeführers genutzt worden sei, und zwar für den Umschlag der gewerblichen Güter (Mais, Stroh, Futtermittel usw.). Entsprechend sei die zonenwidrig genutzte Fläche nie erweitert worden, sondern identisch geblieben. Abgesehen von der Überdachung seien auch keine baulichen Massnahmen erfolgt. Somit komme die Erweiterungsbeschränkung nach den Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV hier gar nicht zum Tragen. Selbst wenn es aber anders wäre, müsste für deren Berechnung die Fläche der im Jahr 1982 erstellten Einstellhalle/Schlosserei von