zonenwidrig geworden seien, sei als Stichdatum für den Bestand von gewerblichen Nutzungen nicht auf den 1. Januar 1980, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich frühestens den 27. November 1998 (Beschluss einer neuen BNO der Gemeinde Q._____) abzustellen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die Fläche zwischen den Silos und den Gebäuden Nrn. hhh (Scheunengebäude), bbb (Wohnhaus) und ccc (Mischerei, ehemalige Remise), welche die streitige Hofüberdachung überdecke, stets für das Gewerbe des Vaters des Beschwerdeführers genutzt worden sei, und zwar für den Umschlag der gewerblichen Güter (Mais, Stroh, Futtermittel usw.).