__ zum Einsatz gekommen, was teilweise dokumentiert sei und im Übrigen auch von verschiedenen Zeugen bestätigt werden könne. Nur weil der 1966 angeschaffte Mähdrescher auch noch im eigenen Landwirtschaftsbetrieb eingesetzt worden sei, dürfe das Vorhandensein eines Gewerbes nicht verneint werden. Wenn mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens aus überbetrieblicher landwirtschaftlicher Lohnarbeit resultiere, sei gemäss den Richtlinien "Remisenflächen" des BVU vom Juni 2014 von einem zonenfremden Lohnunternehmen auszugehen. Die Arbeit auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen sei stets ein untergeordneter Teil der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers gewesen.